§ 2020 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Herausgabe von Nutzungen und Früchten § 2020

Der Erbschaftsbesitzer muss dem Erben alle gezogenen Nutzungen und Früchte herausgeben, auch wenn er Eigentum an den Früchten erworben hat.

Amtlicher Text § 2020 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Erbschaftsbesitzer ist eine Person, die etwas aus dem Nachlass besitzt, ohne Erbe zu sein. Er muss dem Erben nicht nur die Nachlassgegenstände selbst herausgeben, sondern auch alle Nutzungen (Vorteile aus der Nutzung) und Früchte (natürliche oder rechtliche Erträge), die er daraus gezogen hat. Diese Pflicht gilt selbst dann, wenn der Erbschaftsbesitzer an den Früchten Eigentum erworben hat, etwa durch Trennung oder Verkauf.

Die Regelung ist Teil des Erbschaftsanspruchs (§§ 2018 ff.). Sie betrifft das, was tatsächlich erlangt wurde, nicht den Wert. Der Erbschaftsbesitzer muss die konkreten Nutzungen und Früchte herausgeben, nicht etwa deren Ersatz. Ist er dazu nicht mehr in der Lage, greifen andere Vorschriften wie § 2021 (Bereicherungsrecht).

Wann sie gilt

  • Jemand fährt ein Jahr lang mit einem Auto, das zum Nachlass gehört, und der wahre Erbe taucht auf. Der Erbschaftsbesitzer muss das Auto und den Wert der Nutzung herausgeben.
  • Ein Erbschaftsbesitzer erntet Äpfel von einem Obstgarten des Nachlasses, verkauft sie und behält das Geld. Er muss die Verkaufserlöse als Früchte herausgeben.
  • Ein Erbschaftsbesitzer vermietet ein Haus aus dem Nachlass und kassiert die Miete. Er muss die Mieteinnahmen als Früchte herausgeben.
  • Ein Erbschaftsbesitzer baut auf einem Nachlassgrundstück Getreide an, das er durch Trennung in sein Eigentum bringt. Er muss die geernteten Pflanzen herausgeben.
  • Ein Erbschaftsbesitzer wohnt mietfrei in einem Haus des Nachlasses. Er muss den Mietwert als Nutzung herausgeben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für jeden, der Nachlassgegenstände besitzt, sondern nur für den Erbschaftsbesitzer im Sinne des § 2018 (wer etwas aus dem Nachlass erlangt hat, ohne Erbe zu sein).
  • Sie regelt nicht die Herausgabe der Nachlassgegenstände selbst – das ist in § 2018 geregelt.
  • Sie legt keinen Geldersatz fest, wenn die Nutzungen oder Früchte nicht mehr vorhanden sind; dafür ist § 2021 (Herausgabe nach Bereicherungsgrundsätzen) einschlägig.
  • Sie betrifft nicht den Erben selbst, der die Nutzungen aus eigenem Recht zieht.

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