Deliktische Haftung von Erbschaftsbesitzern § 2025
Wer Erbschaftsgegenstände durch eine Straftat oder verbotene Eigenmacht erlangt, haftet nach Deliktsrecht. Gutgläubige haften bei Eigenmacht nur eingeschränkt.
Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Schadensersatzpflicht von Personen, die Gegenstände aus einem Nachlass unrechtmäßig an sich bringen. Ein Erbschaftsbesitzer ist jemand, der Nachlassgegenstände in Besitz hat und für sich ein Erbrecht in Anspruch nimmt, das ihm in Wirklichkeit nicht zusteht.
Erlangt der Erbschaftsbesitzer eine Sache durch eine Straftat (wie Diebstahl oder Unterschlagung) oder durch verbotene Eigenmacht (das eigenmächtige Entziehen der Sache ohne Zustimmung), haftet er nach den allgemeinen Regeln der unerlaubten Handlung. Das bedeutet, dass er für entstandene Schäden Schadensersatz leisten muss.
Für gutgläubige Erbschaftsbesitzer – also Personen, die ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, rechtmäßige Erben zu sein – gilt bei verbotener Eigenmacht eine Schutzregelung: Sie haften nach Deliktsrecht nur dann, wenn der wahre Erbe die Sache vor der Entwendung bereits tatsächlich in Besitz genommen hatte.
Wann sie gilt
- Ein Scheinerbe bricht nach dem Tod des Erblassers dessen Wohnung auf und entwendet Schmuck aus dem Tresor.
- Ein Angehöriger nimmt den PKW des Verstorbenen an sich, indem er die Fahrzeugschlüssel heimlich aus der Wohnung entwendet.
- Ein Erbschaftsbesitzer nimmt Gegenstände aus dem Haus mit, die der eigentliche Erbe nach dem Erbfall bereits ordnungsgemäß an sich genommen hatte.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die bloße Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten ohne Straftat oder verbotene Eigenmacht (geregelt in § 2018 und § 2021).
- Die Schadensersatzhaftung bei Kenntnis des fehlenden Erbrechts oder nach Zustellung einer Klage (geregelt in § 2023 und § 2024).
- Auskunftspflichten über den Verbleib von Nachlassgegenständen (geregelt in § 2027).
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