§ 2033 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verfügungsrecht des Miterben über seinen Erbteil: § 2033

§ 2033: Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen (notarielle Beurkundung nötig). Nicht über einzelne Nachlassgegenstände.

Amtlicher Text § 2033 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
  • (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Jeder Miterbe (Mitglied einer Erbengemeinschaft) darf seinen Anteil am gesamten Nachlass verkaufen, verschenken oder anderweitig übertragen. Der Vertrag hierüber muss von einem Notar beurkundet werden – eine einfache schriftliche Vereinbarung reicht nicht.

Nicht erlaubt ist dagegen die Verfügung über einen einzelnen Gegenstand aus dem Nachlass (z.B. ein bestimmtes Auto oder ein Haus). Ein Miterbe kann also nicht allein über ein einzelnes Erbstück bestimmen; dafür ist grundsätzlich das gemeinsame Handeln aller Miterben erforderlich (siehe § 2038 und § 2040).

Wann sie gilt

  • Ein Miterbe möchte seinen Erbanteil an einen Dritten verkaufen.
  • Ein Miterbe versucht, ein bestimmtes Gemälde aus dem Nachlass ohne Zustimmung der anderen zu veräußern.
  • Zwei Miterben wollen ihre Anteile gemeinsam an einen Käufer übertragen.
  • Ein Miterbe schenkt seinen Anteil an einen anderen Miterben.
  • Ein Miterbe verpfändet seinen Erbanteil als Sicherheit für einen Kredit.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Veräußerung eines einzelnen Nachlassgegenstandes (z.B. einer Immobilie) durch einen Miterben allein – dies ist nicht erlaubt und fällt unter § 2038 und § 2040.
  • Die Auflösung der Erbengemeinschaft (Auseinandersetzung) – diese wird in den §§ 2042 ff. geregelt.
  • Die Haftung des Erbteilkäufers – diese ist in § 2036 behandelt.
  • Das Vorkaufsrecht der Miterben beim Verkauf eines Erbteils – dies ist in § 2034 und § 2035 geregelt.

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