Gemeinsame Verwaltung des Nachlasses – § 2038
Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam. Erforderliche Maßnahmen verpflichten alle zur Mitwirkung, Notmaßnahmen darf jeder allein treffen.
- (1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
- (2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn mehrere Personen erben, verwalten sie den Nachlass grundsätzlich gemeinsam. Entscheidungen über das Vermögen oder Gegenstände des Erblassers müssen die Miterben daher im Regelfall zusammen treffen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen ordnungsgemäßer Verwaltung und Notmaßnahmen. Handelt es sich um eine ordnungsgemäße Verwaltung, ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, bei allen notwendigen Maßnahmen mitzuwirken. Dringende Notmaßnahmen zur Erhaltung von Nachlassgegenständen kann dagegen jeder Miterbe auch ohne die Mitwirkung der übrigen Erben ergreifen.
Früchte und Erträge aus dem Nachlass werden grundsätzlich erst bei der endgültigen Auseinandersetzung aufgeteilt. Ist die Auseinandersetzung jedoch für längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, kann jeder Miterbe am Ende jedes Jahres die Teilung des Ertrags verlangen.
Wann sie gilt
- Ein Miterbe beauftragt nach einem Sturmschaden umgehend die Reparatur des Daches am geerbten Haus, um Folgeschäden zu verhindern.
- Die Erben müssen gemeinsam entscheiden, ob eine geerbte Eigentumswohnung neu vermietet oder vorerst leer stehen gelassen wird.
- Ein Erbe verweigert die Zustimmung zu einer zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlichen Begleichung laufender Fixkosten des Nachlasses.
- Nach Ablauf von einem Jahr verlangt ein Erbe die Auszahlung des jährlichen Reingewinns aus einer verpachteten Ackerfläche.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Verkauf oder die Übereignung eines einzelnen Gegenstands aus dem Nachlass.
- Der Verkauf des eigenen Erbteils durch einen einzelnen Miterben an Dritte.
- Die endgültige Aufteilung und Verteilung des gesamten Erbes unter den Miterben.
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