Forderungen für die Erbengemeinschaft § 2039
Schuldner einer Nachlassforderung können nur an alle Erben gemeinsam leisten. Jeder Miterbe kann die Leistung an alle verlangen oder Hinterlegung fordern.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Gehört eine Forderung zum Nachlass, schuldet ein Dritter der Erbengemeinschaft eine Leistung. Der Schuldner kann seine Verpflichtung nicht dadurch erfüllen, dass er nur an einen einzelnen Miterben leistet. Eine wirksame Leistung ist ausschließlich an alle Erben gemeinschaftlich möglich.
Trotzdem muss nicht die gesamte Erbengemeinschaft gemeinsam klagen oder die Leistung einfordern. Jeder einzelne Miterbe ist berechtigt, die Ansprüche eigenständig geltend zu machen. Der Antrag muss jedoch stets darauf gerichtet sein, dass der Schuldner an alle Erben gemeinsam leistet.
Verweigert der Schuldner die direkte Leistung an die Gemeinschaft oder verlangt der Miterbe dies, kann der geschuldete Gegenstand oder Geldbetrag für alle Erben hinterlegt werden. Ist eine Sache für die Hinterlegung ungeeignet, kann die Ablieferung an einen gerichtlich bestellten Verwahrer verlangt werden.
Wann sie gilt
- Ein Miterbe verlangt vom ehemaligen Vermieter des Erblassers die Rückzahlung der Mietkaution an die Gesamthand aller Erben.
- Ein Schuldner verweigert die Auszahlung einer Rückforderung, woraufhin ein einziger Miterbe gerichtlich die Leistung an sämtliche Erben fordert.
- Ein Miterbe verlangt die Übergabe eines vom Erblasser verliehenen Fahrzeugs an einen gerichtlich bestellten Verwahrer.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein Miterbe fordert die Auszahlung seines persönlichen Anteils an einer Nachlassforderung direkt auf sein eigenes Bankkonto.
- Die endgültige Aufteilung des eingezogenen Vermögens unter den Erben im Rahmen der Auseinandersetzung.
- Der Verkauf oder die Abtretung einer Nachlassforderung durch die Miterben an Dritte.
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