§ 2040 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gemeinsame Verfügung über Nachlassgegenstände § 2040

Miterben können über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Schuldner des Nachlasses dürfen nicht mit persönlichen Forderungen aufrechnen.

Amtlicher Text § 2040 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
  • (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn mehrere Erben zusammen einen Nachlass erhalten, bildet sich eine Erbengemeinschaft. Das Gesetz bestimmt, dass Rechtsgeschäfte, die Rechte an einzelnen Nachlassgegenständen verändern, übertragen oder aufheben – sogenannte Verfügungen –, nur von allen Erben gemeinsam vorgenommen werden können.

Das betrifft beispielsweise den Verkauf, die Übereignung oder die Belastung von Sachen oder Rechten aus dem Erbe. Ein einzelner Miterbe kann ohne die Zustimmung der anderen nicht wirksam über einen Gegenstand aus dem Nachlass bestimmen.

Zudem wird der Nachlass vor den persönlichen Schulden einzelner Erben geschützt: Ein Schuldner des Verstorbenen darf eine Nachlassforderung nicht dadurch begleichen, dass er sie mit einer privaten Forderung gegen nur einen einzelnen Erben verrechnet.

Wann sie gilt

  • Ein Miterbe möchte das Auto des Erblassers allein an einen Gebrauchtwagenhändler verkaufen und übereignen.
  • Ein Schuldner schuldet dem Erblasser Geld und will diese Schuld mit Schulden verrechnen, die ein Miterbe bei ihm persönlich hat.
  • Die Erbengemeinschaft plant die Eigentumsübertragung eines Grundstücks aus dem Nachlass an einen Käufer.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Laufende Verwaltung und Erhaltungsmaßnahmen des Nachlasses (geregelt in § 2038).
  • Verkauf des eigenen gesamten Erbteils durch einen einzelnen Miterben (geregelt in § 2033).
  • Geltendmachung einer Nachlassforderung zugunsten aller Erben durch einen einzelnen Miterben (geregelt in § 2039).
  • Die endgültige Aufteilung des Erbes unter den Miterben (geregelt in § 2042).

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