Jeder Miterbe kann Auseinandersetzung verlangen § 2042
Jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft kann jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, soweit nicht §§ 2043-2045 entgegenstehen.
- (1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
- (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§2042 Abs. 1 gibt jedem Miterben das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Das bedeutet, er kann die Teilung des Nachlasses fordern, also die Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände unter den Miterben. Dieses Recht besteht nur, wenn kein Grund aus den §§ 2043 bis 2045 vorliegt.
Absatz 2 verweist auf die Vorschriften des §749 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 750 bis 758 BGB, die aus dem Recht der Gemeinschaft nach Bruchteilen stammen. Sie regeln unter anderem die Wirkung der Auseinandersetzung und die Rechte der Teilhaber.
Die Ausnahmen in §§ 2043-2045 betreffen Fälle, in denen die Auseinandersetzung aufgeschoben oder ausgeschlossen ist, etwa wenn unbestimmte Ereignisse noch eintreten müssen oder der Erblasser eine Teilungsanordnung getroffen hat. Der Paragraph selbst enthält keine Regelung zur Durchführung der Teilung.
Wann sie gilt
- Ein Miterbe möchte das gemeinsame Erbe, z.B. ein Haus, verkaufen und den Erlös teilen, während die anderen Miterben das Haus behalten wollen.
- Ein Miterbe ist in finanziellen Schwierigkeiten und verlangt die sofortige Auszahlung seines Anteils am Nachlass.
- Nach einem Streit in der Erbengemeinschaft fordert ein Miterbe die Auseinandersetzung, um sich von den anderen zu trennen.
- Die Erblasserin hatte in ihrem Testament mehrere Erben eingesetzt, ohne eine Teilungsanordnung zu treffen; nun verlangt einer der Erben die Teilung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die konkrete Verteilung der einzelnen Gegenstände (z.B. wer das Haus bekommt) wird nicht durch §2042 bestimmt, sondern durch Vereinbarung oder ergänzende Vorschriften.
- Die Bewertung der Nachlassgegenstände oder die Berechnung von Ausgleichszahlungen sind nicht Gegenstand dieses Paragraphen.
- Die Anordnung der Erblasserin, wie der Nachlass zu teilen ist (Teilungsanordnung), wird in §2048 geregelt, nicht hier.
- §2042 gilt nicht, wenn die Erbengemeinschaft durch eine Verfügung des Erblassers für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist (siehe §2044).
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