§ 2032 BGB

Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben § 2032

§ 2032 BGB: Bei mehreren Erben wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen (Erbengemeinschaft). Bis zur Auseinandersetzung gelten §§ 2033-2041.

Amtlicher Text § 2032 BGB — Deutschland
  • (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
  • (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2032 beschreibt in zwei Sätzen die Konstruktion, die fast jeden Erbstreit unter Geschwistern prägt. Absatz 1: Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Der Nachlass geht also nicht in Einzelteilen auf die Erben über, sondern als Ganzes auf sie alle zusammen. Niemand ist Eigentümer des Autos oder des Sparbuchs; alle sind gemeinsam Berechtigte am gesamten Nachlass. Die Erbquote ist ein Anteil am Ganzen, kein Anteil an einzelnen Gegenständen.

Absatz 2 verweist bis zur Auseinandersetzung auf die §§ 2033 bis 2041, und darin steckt die praktische Konsequenz. § 2033 erlaubt jedem Miterben, über seinen Anteil am Nachlass insgesamt zu verfügen – das geht, und zwar nur in notarieller Form –, verbietet ihm aber die Verfügung über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Ein Miterbe kann also seinen Erbteil verkaufen, nicht aber "seinen Anteil am Haus". § 2038 verlangt für die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftliches Handeln, erlaubt aber Mehrheitsentscheidungen über ordnungsmäßige Verwaltung und jedem einzelnen die zur Erhaltung notwendige Maßnahme. § 2040 verlangt für die Verfügung über Nachlassgegenstände das Handeln aller gemeinsam.

Daraus folgt die typische Blockadelage: Solange nicht auseinandergesetzt ist, kann keiner allein das Haus verkaufen, aber jeder einzelne kann die Auseinandersetzung nach § 2042 verlangen. Die Auseinandersetzung folgt dann über die Verweisung in § 2042 Absatz 2 im Wesentlichen den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft, also §§ 752 und 753 – Teilung in Natur, sonst Verkauf beziehungsweise Teilungsversteigerung. Vor der Verteilung sind zudem die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen und Ausgleichungen nach §§ 2050 ff. und 2057a zu berücksichtigen.

Wann sie gilt

  • Geschwister erben ein Haus und einer will es verkaufen, die anderen nicht.
  • Ein Miterbe will "seinen Anteil" an einem einzelnen Gegenstand übertragen.
  • Aus dem Nachlasskonto soll Geld entnommen werden und nicht alle sind einverstanden.
  • Ein Miterbe hat bereits Gegenstände aus der Wohnung des Verstorbenen mitgenommen.
  • Die Erbengemeinschaft besteht seit Jahren und niemand handelt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Sie teilt den Nachlass nicht auf. Bis zur Auseinandersetzung gehört alles allen gemeinsam.
  • Sie erlaubt keinem Miterben, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen – § 2033 Absatz 2 schließt das ausdrücklich aus.
  • Sie ist keine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741; die §§ 2032 ff. gehen vor, verweisen für die Auseinandersetzung aber auf deren Regeln.
  • Sie sagt nichts über den Pflichtteil; der ist ein Geldanspruch und steht in § 2303.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Drei Geschwister erben das Elternhaus. Eines von ihnen wohnt seit Jahren darin und lehnt jeden Verkauf ab; die beiden anderen brauchen ihren Anteil. Seit dem Erbfall ist nichts geschehen.

Wie der Wortlaut greift

Mit dem Erbfall wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben – kein Miterbe hat einen abgrenzbaren Teil, sondern jeder eine Quote am Ganzen. Der Fall hängt daran, dass über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügt werden kann; wer allein etwas erreichen will, muss den Weg über die Auseinandersetzung nach den §§ 2042 ff. gehen. Sein Ende ist über § 749 auch gegen den Willen der anderen zu erzwingen.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Das im Haus wohnende Geschwisterkind übernimmt die Immobilie zum Wert eines gemeinsam beauftragten Gutachtens und zahlt die beiden anderen in zwei Raten binnen achtzehn Monaten aus; bis dahin zahlt es eine monatliche Nutzungsvergütung.

Veranschaulichendes Beispiel

Kurz nach der Beerdigung nimmt ein Miterbe Werkzeug, einen Fernseher und ein Fahrrad aus der Wohnung mit und erklärt, das entspreche ungefähr seinem Anteil.

Wie der Wortlaut greift

Nach § 2033 Absatz 2 kann ein Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen gerade nicht verfügen; verfügt werden kann nur über den Erbteil als Ganzes, und das notariell. Der Fall hängt deshalb nicht daran, ob die mitgenommenen Sachen wertmäßig zum Anteil passen, sondern daran, dass die Entnahme ohne Zustimmung aller erfolgt ist. Bis zur Auseinandersetzung gehört alles allen gemeinsam.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die mitgenommenen Gegenstände werden in ein gemeinsames Nachlassverzeichnis aufgenommen und mit ihrem Schätzwert auf den Erbteil des Entnehmenden angerechnet; alles Weitere wird erst nach Fertigstellung des Verzeichnisses verteilt.

Dasselbe Problem anderswo

Die übrigen Rechtsordnungen dieser Sammlung beantworten dasselbe Alltagsproblem mit eigenen Vorschriften.

Der Vergleich und diese Kurzfassungen sind auf Englisch.

Siblings inherited the house and one will not sell: what the law says in 7 jurisdictions

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