Veranschaulichendes Beispiel
Drei Geschwister erben das Elternhaus. Eines von ihnen wohnt seit Jahren darin und lehnt jeden Verkauf ab; die beiden anderen brauchen ihren Anteil. Seit dem Erbfall ist nichts geschehen.
Mit dem Erbfall wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben – kein Miterbe hat einen abgrenzbaren Teil, sondern jeder eine Quote am Ganzen. Der Fall hängt daran, dass über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügt werden kann; wer allein etwas erreichen will, muss den Weg über die Auseinandersetzung nach den §§ 2042 ff. gehen. Sein Ende ist über § 749 auch gegen den Willen der anderen zu erzwingen.
Das im Haus wohnende Geschwisterkind übernimmt die Immobilie zum Wert eines gemeinsam beauftragten Gutachtens und zahlt die beiden anderen in zwei Raten binnen achtzehn Monaten aus; bis dahin zahlt es eine monatliche Nutzungsvergütung.