§ 2044 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschluss der Erbauseinandersetzung § 2044

§ 2044 BGB erlaubt dem Erblasser, die Aufteilung des Nachlasses zu verbieten. Das Verbot wird nach 30 Jahren unwirksam, außer bei besonderen Ereignissen.

Amtlicher Text § 2044 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
  • (2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Verstorbene Personen können per Testament oder Erbvertrag bestimmen, dass die Erben den Nachlass oder einzelne Gegenstände vorerst nicht unter sich aufteilen dürfen. Ebenso kann geregelt werden, dass eine Aufteilung an die Einhaltung einer Kündigungsfrist gebunden ist.

Ein solches Verbot wird grundsätzlich unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Anordnung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder bis zum Eintritt einer Nacherbfolge gelten soll.

Ist der betroffene Miterbe eine juristische Person, verbleibt es zwingend bei der Frist von 30 Jahren.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser ordnet im Testament an, dass das Hausgrundstück nach seinem Tod nicht unter den Erben aufgeteilt werden darf.
  • Eine letztwillige Verfügung verbietet die Auseinandersetzung des Nachlasses für die Dauer von 30 Jahren ab dem Erbfall.
  • Der Erblasser bestimmt, dass die Aufteilung des Nachlasses bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben ausgesetzt bleibt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Anordnungen dazu, wie Gegenstände konkret aufgeteilt werden sollen; dafür gelten die Regeln über Teilungsanordnungen.
  • Das Recht eines Miterben, den eigenen Erbteil als Ganzes an Dritte zu verkaufen.
  • Der gesetzliche Aufschub der Aufteilung wegen der Erwartung der Geburt eines Miterben.

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