§ 2045 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufschub der Auseinandersetzung § 2045

§ 2045 BGB: Miterbe kann Aufschub der Erbteilung verlangen, bis Aufgebotsverfahren (§1970) oder Anmeldefrist (§2061) endet. Bei Fehlen: sofortige Nachholung.

Amtlicher Text § 2045 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift gibt jedem Miterben das Recht, die Teilung des Nachlasses hinauszuzögern, bis entweder das gerichtliche Aufgebotsverfahren nach § 1970 abgeschlossen ist oder die Frist zur Anmeldung von Forderungen gemäß § 2061 abgelaufen ist. Ist das Aufgebotsverfahren noch nicht beantragt oder die öffentliche Aufforderung noch nicht erlassen, kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn der Antrag oder die Aufforderung unverzüglich nachgeholt wird.

Das Aufgebotsverfahren dient dazu, unbekannte Nachlassgläubiger zu ermitteln, indem sie öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Die Anmeldefrist nach § 2061 beträgt sechs Monate. Die Vorschrift stellt sicher, dass kein Miterbe durch eine übereilte Teilung Nachteile erleidet, bevor alle Verbindlichkeiten des Erblassers bekannt sind.

Das Recht steht jedem Miterben zu – es ist ein individuelles Gestaltungsrecht, kein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft erforderlich.

Wann sie gilt

  • Ein Miterbe erfährt, dass der Erblasser noch unbekannte Schulden hatte, und will die Verteilung des Nachlasses verschieben, bis das Aufgebotsverfahren abgeschlossen ist.
  • Nach dem Erbfall wurde bereits ein Aufgebotsverfahren eingeleitet; ein anderer Miterbe möchte die Teilung abwarten, bevor er seinen Erbteil übernimmt.
  • Ein Miterbe hat selbst noch nicht alle möglichen Forderungen angemeldet und verlangt Aufschub bis zum Ablauf der Anmeldefrist nach § 2061.
  • Die öffentliche Aufforderung nach § 2061 wurde noch nicht erlassen; ein Miterbe besteht auf sofortiger Veröffentlichung, um den Aufschub zu ermöglichen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht den dauerhaften Ausschluss der Auseinandersetzung – das ist in § 2044 BGB geregelt.
  • Sie gilt nicht, wenn der Erblasser letztwillig die Auseinandersetzung ausgeschlossen oder beschränkt hat (dazu § 2044, § 2048).
  • Sie betrifft nicht die Art und Weise der Teilung selbst, sondern nur den Zeitpunkt.
  • Bei Fehlen eines Aufgebotsverfahrens oder einer Anmeldefrist besteht kein generelles Aufschubsrecht aus § 2045.

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