Aufschub der Auseinandersetzung bei Unbestimmtheit § 2043
§ 2043 BGB: Aufschub der Auseinandersetzung bei Unbestimmtheit der Erbteile wegen erwarteter Geburt, Adoption, Aufhebung oder Stiftungsanerkennung.
- (1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.
- (2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt, wann die Aufteilung des Nachlasses unter Miterben (die Auseinandersetzung) vorläufig nicht stattfindet. Die Erbteile sind noch nicht bestimmt, weil entweder die Geburt eines weiteren Miterben erwartet wird oder weil eine Entscheidung über einen Adoptionsantrag, die Aufhebung einer Adoption oder die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.
Solange diese Unbestimmtheit andauert, ist die Auseinandersetzung ausgeschlossen. Die Erbengemeinschaft bleibt bestehen, bis der ungewisse Umstand – etwa die Geburt des Kindes oder die rechtskräftige Entscheidung – eintritt und die Erbteile feststehen.
Wann sie gilt
- Eine schwangere Frau ist neben ihren beiden Kindern Miterbin; die Erbteilung kann erst nach der Geburt des dritten Kindes erfolgen.
- Ein Miterbe hat die Adoption eines Kindes beantragt, über den Antrag ist noch nicht entschieden.
- Der Erblasser hat in seinem Testament eine Stiftung eingesetzt, deren Anerkennung als rechtsfähig noch beim zuständigen Gericht anhängig ist.
- Die Adoption eines Miterben soll aufgehoben werden, das Verfahren läuft noch.
- Zwei Miterben streiten nicht, aber ein noch ungeborenes Kind ist ebenfalls Miterbe – die Auseinandersetzung ruht bis zur Geburt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Fälle, in denen die Erben selbst die Auseinandersetzung durch Vereinbarung ausschließen – das regelt § 2044.
- Die Hemmung der Verjährung von Nachlassansprüchen – dazu § 204 und § 204a.
- Die Verwaltung des Nachlasses während des Aufschubs – siehe § 2038.
- Die Möglichkeit, die Auseinandersetzung durch letztwillige Verfügung des Erblassers auszuschließen – geregelt in § 2044.
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