Verteilung des Nachlassüberschusses an die Erben § 2047
§ 2047 BGB: Verteilung des Nachlassüberschusses nach Erbteilen; gemeinschaftliches Eigentum an persönlichen Schriftstücken des Erblassers.
- (1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.
- (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 2047 Absatz 1 wird der Betrag, der übrig bleibt, nachdem alle Schulden des Verstorbenen aus dem Nachlass bezahlt wurden, an die Erben entsprechend ihren Erbteilen verteilt. Haben zwei Erben je die Hälfte geerbt, bekommt jeder die Hälfte des Überschusses.
Absatz 2 betrifft Schriftstücke, die die persönlichen Verhältnisse des Verstorbenen, seine Familie oder den gesamten Nachlass betreffen – etwa Briefe, Tagebücher oder Familienfotos. Diese Dokumente bleiben gemeinschaftliches Eigentum aller Erben, auch wenn der Nachlass im Übrigen aufgeteilt wird.
Wann sie gilt
- Nachdem die Beerdigungskosten und offenen Rechnungen des Verstorbenen vom Konto gezahlt wurden, wird das restliche Geld unter den Geschwistern entsprechend ihren Erbteilen verteilt.
- Zwei Erben finden einen Stapel alter Liebesbriefe des Verstorbenen an seinen Ehepartner; diese Briefe bleiben gemeinschaftliches Eigentum und dürfen nicht von einem Erben allein genommen werden.
- Der Nachlass enthält ein Familienfotoalbum; nach § 2047 Abs. 2 ist es von der Verteilung ausgenommen und gehört weiterhin allen Miterben gemeinsam.
- Ein Erbe möchte den Überschuss des Nachlasses vor Begleichung aller Verbindlichkeiten erhalten – das ist nicht zulässig, da die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vorrangig ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass persönliche Schriftstücke wie Briefe oder Fotos von einem einzelnen Erben beansprucht und mitgenommen werden dürfen – sie bleiben gemeinschaftlich.
- Dass der Überschuss bereits vor der vollständigen Bezahlung aller Nachlassschulden verteilt werden kann.
- Dass die Verteilung des Überschusses nach der Anzahl der Personen (Köpfen) erfolgt – maßgeblich sind die Erbteile, nicht die Personenzahl.
- Dass § 2047 Teilungsanordnungen des Erblassers (§ 2048) oder Ausgleichungspflichten unter Abkömmlingen (§ 2050) außer Kraft setzt – diese gehen vor.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2047 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.