Vorrang der Nachlassschulden bei Erbteilung § 2046
Vor der Verteilung des Erbes unter Miterben müssen alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen oder Geld dafür zurückbehalten werden (§ 2046 BGB).
- (1) Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
- (2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
- (3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bevor eine Erbengemeinschaft den Nachlass unter sich aufteilt, müssen zuerst alle Nachlassverbindlichkeiten berichtigt werden. Gläubiger des Erblassers oder des Nachlasses haben damit gesetzlichen Vorrang vor den Auszahlungsansprüchen der einzelnen Miterben.
Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist ihre Höhe zwischen Erben und Gläubiger streitig, darf das Erbe nicht vollständig ausgeschüttet werden. Das zur Tilgung voraussichtlich erforderliche Vermögen muss für diesen Zweck zurückbehalten werden.
Reicht das flüssige Vermögen nicht aus, um die Schulden zu begleichen, ist der Nachlass durch Verkauf von Gegenständen in Geld umzusetzen. Fällt eine Schuld nur bestimmten Miterben persönlich zur Last, kann die Deckung nur aus deren Erbteil verlangt werden.
Wann sie gilt
- Eine Erbengemeinschaft muss vor der Verteilung des Vermögens offene Rechnungen des Erblassers ausgleicht haben.
- Ein Gläubiger macht eine Forderung geltend, deren Höhe vor Gericht bestritten wird und für die Vermögen zurückgelegt werden muss.
- Das Nachlasskonto enthält nicht ausreichend Bargeld, weshalb eine Immobilie aus dem Nachlass verkauft werden muss, um Verbindlichkeiten zu tilgen.
- Eine Nachlassschuld betrifft nur einen von drei Erben und wird daher ausschließlich auf dessen Anteil bei der Verteilung angerechnet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Verteilung des nach Abzug der Schulden verbleibenden Überschusses an die Erben (geregelt in § 2047).
- Die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses vor Beginn der Auseinandersetzung (geregelt in § 2038).
- Die Einklagung von Forderungen, die dem Nachlass gegenüber Dritten zustehen (geregelt in § 2039).
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