Keine Drittbestimmung über Geltung oder Zuwendung § 2065
§ 2065 BGB verbietet dem Erblasser, die Geltung, den Empfänger oder den Gegenstand einer Zuwendung durch einen Dritten bestimmen zu lassen.
- (1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
- (2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2065 BGB verbietet dem Erblasser, die Entscheidung über die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung einem Dritten zu überlassen. Ebenso darf der Erblasser nicht einem anderen die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, oder die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung übertragen.
Eine letztwillige Verfügung ist eine Verfügung von Todes wegen, wie ein Testament oder Erbvertrag. Der Erblasser ist derjenige, der die Verfügung trifft. Eine Zuwendung ist eine Zuwendung im Sinne des Erbrechts, etwa ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung.
Das Verbot gilt unabhängig davon, ob der Dritte die Entscheidung nach eigenem Ermessen oder nach bestimmten Vorgaben treffen soll. Jede Delegation dieser Kernentscheidungen an einen Dritten macht die letztwillige Verfügung unwirksam, soweit sie darauf beruht.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser schreibt in seinem Testament: „Mein Freund soll entscheiden, ob dieses Testament gültig ist.“
- Ein Erblasser verfügt: „Mein Neffe soll bestimmen, wer mein Haus erbt.“
- Ein Erblasser schreibt: „Meine Tochter soll festlegen, welches Gemälde mein Sohn bekommt.“
- Ein Erblasser setzt eine Klausel: „Wenn mein Anwalt zustimmt, soll dieses Testament gelten.“
- Ein Erblasser überlässt einem Dritten die Auswahl des Erben aus einer Gruppe von Personen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers, der die letztwillige Verfügung ausführt, aber nicht über deren Geltung oder den Empfänger entscheidet.
- Die Bedingung einer letztwilligen Verfügung an ein Ereignis, das von einem Dritten beeinflusst wird (z. B. „Wenn mein Sohn heiratet, erbt er X“), solange der Dritte nicht über die Geltung oder die Person des Empfängers bestimmt.
- Die Wahlmöglichkeit, die der Erblasser dem Bedachten selbst einräumt (z. B. „Mein Sohn darf zwischen meinen beiden Autos wählen“), da der Bedachte kein Dritter im Sinne der Vorschrift ist.
- Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch einen Dritten, wenn der Erblasser den Willen selbst festgelegt hat.
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