Letztwillige Zuwendung unter auflösender Bedingung § 2075
Letztwillige Zuwendung unter Bedingung, die in der Willkür des Bedachten liegt: im Zweifel auflösende Bedingung. § 2075 BGB.
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift betrifft ein Testament, in dem der Erblasser einer Person etwas unter der Bedingung zuwendet, dass diese Person für einen unbestimmten Zeitraum etwas Bestimmtes tut oder unterlässt. Wenn die Entscheidung, ob die Handlung vorgenommen oder unterlassen wird, allein im Belieben des Bedachten liegt (also in seiner Willkür), dann wird im Zweifel angenommen, dass die Zuwendung unter einer auflösenden Bedingung steht. Das bedeutet: Die Zuwendung ist zunächst wirksam, erlischt aber, wenn der Bedachte die verbotene Handlung vornimmt oder die geforderte Handlung unterlässt. Die Vorschrift ist eine Auslegungsregel; sie gilt nur, wenn der Erblasser nichts Gegenteiliges bestimmt hat.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser vermacht seinem Neffen ein Haus unter der Bedingung, dass dieser nie heiratet. Die Entscheidung zu heiraten liegt allein beim Neffen. Nach § 2075 wird vermutet, dass das Haus sofort übergeht, aber verloren ist, wenn der Neffe doch heiratet.
- Ein Erblasser schenkt einer Freundin ein Geldvermächtnis unter der Bedingung, dass sie unbegrenzt weiter Klavierunterricht nimmt. Die Freundin kann jederzeit aufhören. Hört sie auf, entfällt das Vermächtnis (auflösende Bedingung).
- Ein Erblasser hinterlässt einem Kollegen ein Gemälde unter der Bedingung, dass dieser nicht raucht. Das Rauchen liegt im Belieben des Kollegen. Raucht er, verliert er das Gemälde.
- Ein Erblasser wendet einer Nichte ein Grundstück zu, unter der Bedingung, dass sie dort niemals ein Gewerbe betreibt. Die Nichte kann selbst entscheiden, ob sie ein Gewerbe beginnt. Beginnt sie es, endet die Zuwendung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Bedingungen, die nicht allein im Belieben des Bedachten liegen (z.B. Bedingung des Überlebens einer bestimmten Person oder eines Ereignisses, das von Dritten abhängt). Diese fallen unter andere Auslegungsregeln wie § 2074 (aufschiebende Bedingung) oder § 2076.
- Zuwendungen unter einer aufschiebenden Bedingung (z.B. „wenn du heiratest, bekommst du das Geld“). Diese sind in § 2074 geregelt.
- Vertragliche Bedingungen außerhalb von Testamenten. § 2075 gilt nur für letztwillige Verfügungen.
- Fälle, in denen die Dauer der Bedingung fest bestimmt ist (z.B. „für fünf Jahre nicht rauchen“). Die Vorschrift verlangt einen Zeitraum von unbestimmter Dauer.
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