Auslegung bei Bedachung gesetzlicher Erben § 2066
Wer ohne genaue Angaben gesetzliche Erben im Testament bedenkt, verweist im Zweifel auf die Erben und Erbteile beim Erbfall oder Bedingungseintritt.
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn in einem Testament oder Erbvertrag auf die eigenen gesetzlichen Erben verwiesen wird, ohne einzelne Personen oder Quoten genauer zu benennen, enthält das Gesetz eine Auslegungsregel. Bedacht sind diejenigen Personen, die im Zeitpunkt des Erbfalls nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen als Erben berufen sind. Auch das Größenverhältnis ihrer Erbteile richtet sich nach den gesetzlichen Erbquoten.
Eine Besonderheit gilt, wenn die Zuwendung an eine aufschiebende Bedingung oder an einen Anfangstermin geknüpft ist und dieses Ereignis erst nach dem Tod des Erblassers eintritt. Im Zweifel ist dann nicht der Todestag maßgebend, sondern der Zeitpunkt, in dem die Bedingung eintritt oder der Termin erreicht wird. Es werden diejenigen als bedacht angesehen, die zu diesem späteren Zeitpunkt die gesetzlichen Erben wären.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser schreibt im Testament lediglich den Satz: 'Mein Nachlass geht an meine gesetzlichen Erben', ohne Namen oder bestimmte Erbquoten zu nennen.
- Ein Testament bestimmt, dass die gesetzlichen Erben das Vermögen erst erhalten sollen, sobald das jüngste Kind eine bestimmte Ausbildung abschließt.
- Eine Erblasserin ordnet an, dass ihre gesetzlichen Erben eine Zuwendung erhalten, diese jedoch erst Jahre nach ihrem Ableben ausgezahlt werden soll.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Testamente mit namentlich benannten Erben oder ausdrücklich festgelegten Erbquoten.
- Die Frage, wer konkret gesetzlicher Erbe ist und welche Verwandtenordnung greift; dies bestimmt das allgemeine gesetzliche Erbrecht.
- Sonderfälle für Abkömmlinge oder Verwandte des Erblassers, für die eigenständige Auslegungsregeln bestehen.
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