Überlebensvoraussetzung bei aufschiebender Bedingung §2074
Bei einer letztwilligen Zuwendung unter aufschiebender Bedingung gilt sie nur, wenn der Bedachte den Bedingungseintritt erlebt. §2074 BGB.
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§2074 BGB legt eine Auslegungsregel für letztwillige Verfügungen fest, die unter einer aufschiebenden Bedingung stehen. Eine aufschiebende Bedingung macht die Wirksamkeit der Zuwendung vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig.
Die Vorschrift bestimmt: Ist zweifelhaft, ob die Zuwendung auch gelten soll, wenn der Bedachte (der Begünstigte) den Bedingungseintritt nicht mehr erlebt, so wird vermutet, dass sie nur gelten soll, wenn er den Eintritt erlebt. Der Erblasser will im Zweifel, dass der Bedachte persönlich von der Zuwendung profitiert.
Diese Vermutung gilt nur, wenn der Erblasser keine abweichende Anordnung getroffen hat. Sie greift auch dann, wenn die Bedingung erst nach dem Tod des Bedachten einträte – dann ist die Zuwendung unwirksam.
Wann sie gilt
- Ein Onkel vererbt seinem Neffen ein Grundstück unter der Bedingung, dass dieser heiratet. Der Neffe stirbt vor der Hochzeit.
- Eine Tante setzt ihrer Nichte eine Geldsumme aus, falls sie das Studium abschließt. Die Nichte stirbt im dritten Semester.
- Ein Vater vermacht seinem Sohn das Familienauto unter der Bedingung, dass dieser den Führerschein macht. Der Sohn stirbt vor der Prüfung.
- Ein Erblasser hinterlässt einer Freundin ein Gemälde unter der Bedingung, dass sie sich von ihrem Mann scheiden lässt. Die Freundin stirbt vor der Scheidung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, was bei einer auflösenden Bedingung gilt; dafür ist §2075 BGB einschlägig.
- Sie regelt nicht, ob eine Bedingung, die zum Vorteil eines Dritten wirkt, anders zu behandeln ist; siehe §2076 BGB.
- Sie betrifft nicht die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Irrtums; das regelt §2078 BGB.
- Sie beantwortet nicht die Frage, ob eine Zuwendung auch dann gilt, wenn der Bedachte die Bedingung selbst vereitelt; dies ist in anderen Vorschriften geregelt.
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