§ 2068 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatzerbfolge für vorverstorbene Kinder § 2068

Hat der Erblasser seine Kinder bedacht und war ein Kind vor Testamentserrichtung mit Abkömmlingen verstorben, treten diese im Zweifel an dessen Stelle.

Amtlicher Text § 2068 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer in einem Testament pauschal seine Kinder als Bedachte bezeichnet, hat möglicherweise Kinder, die schon vor dem Verfassen der Verfügung gestorben sind. Wenn ein solches Kind eigene Abkömmlinge hinterlassen hat, regelt das Gesetz die Auslegung dieser Zuwendung.

Im Zweifel gilt nach dieser Vorschrift, dass die Abkömmlinge des bereits verstorbenen Kindes an dessen Stelle rücken. Sie erhalten den Anteil, der dem verstorbenen Kind bei der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Diese Vermutung greift allerdings nur, wenn der Erblasser im Testament keine abweichenden Anordnungen getroffen hat.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser setzt im Testament seine Kinder ein, während eine Tochter bereits vor der Testamentserrichtung verstorben ist und Kinder hinterlässt.
  • Eine Mutter bedenkt in ihrer letztwilligen Verfügung ihre Kinder ohne weitere Auflagen, obwohl ihr Sohn vor der Errichtung mit Hinterlassung eines Kindes verstarb.
  • Ein Vater bestimmt seine Kinder als Bedachte, ohne zu erwähnen, dass ein Kind schon vor dem Errichten der Verfügung verstarb und Enkel hinterließ.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälle, in denen ein Kind erst nach der Errichtung des Testaments stirbt.
  • Die gesetzliche Erbfolge ohne Vorliegen eines Testaments.
  • Ansprüche auf den Pflichtteil beim Übergehen von Angehörigen.

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