Zweifelsregel: Ersatzberufung von Abkömmlingen § 2069
Zweifelsregel: Fällt ein bedachter Abkömmling nach Testamentserrichtung weg, gelten seine Abkömmlinge als bedacht, soweit sie gesetzlich erben würden.
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift enthält eine Auslegungsregel für Testamente. Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) im Testament bedacht und fällt dieser Bedachte nach der Testamentserrichtung weg – etwa durch Tod vor dem Erblasser –, dann wird im Zweifel angenommen, dass dessen eigene Abkömmlinge an seine Stelle treten.
Die Ersatzberufung gilt aber nur in dem Umfang, in dem die Abkömmlinge des Weggefallenen bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Sind es mehrere, teilen sie sich den Anteil des Weggefallenen nach gesetzlichen Regeln.
Es handelt sich um eine Vermutung, die durch einen abweichenden Willen des Erblassers im Testament widerlegt werden kann. Die Regel greift nicht, wenn der Wegfall vor Testamentserrichtung eintrat oder der Bedachte kein Abkömmling war.
Wann sie gilt
- Der Großvater setzt seinen Sohn als Alleinerben ein. Der Sohn stirbt vor dem Großvater. Nach § 2069 sind im Zweifel die Enkel (Kinder des Sohnes) an seiner Stelle Erben, aber nur in dem Umfang, wie sie gesetzlich erben würden (also zu gleichen Teilen).
- Ein Erblasser bedenkt seine Tochter mit einem Vermächtnis (z.B. einem bestimmten Grundstück). Die Tochter verstirbt vor dem Erblasser. Im Zweifel erhalten ihre Kinder das Vermächtnis, soweit sie bei gesetzlicher Erbfolge an ihre Stelle getreten wären.
- Der Erblasser setzt seinen Enkel als Erben ein. Der Enkel stirbt vor dem Erblasser. Dann werden im Zweifel dessen Kinder (Urenkel des Erblassers) als Erben des Enkels eingesetzt, wiederum begrenzt auf deren gesetzliches Erbrecht.
- Ein Erblasser hat zwei Kinder A und B. Er setzt A als Alleinerben ein. A stirbt vor dem Erblasser und hinterlässt zwei Kinder. Nach § 2069 sind diese beiden Kinder im Zweifel an A's Stelle Erben, untereinander zu gleichen Teilen. B erhält nichts, weil A Alleinerbe war und die Enkel den gesamten Erbteil von A bekommen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regel gilt nicht, wenn der Bedachte kein Abkömmling des Erblassers war (z.B. Ehegatte, Geschwister, Nichte). Für solche Personen gibt es andere Auslegungsregeln.
- Sie gilt nicht als zwingende Anordnung, sondern nur als Vermutung. Ein ausdrücklicher oder konkludenter anderer Wille des Erblassers im Testament geht vor.
- Die Vorschrift erfasst nicht den Fall, dass der Wegfall bereits vor Errichtung des Testaments eingetreten war. Dann ist der Bedachte von Anfang an nicht vorhanden und es gelten andere Regeln (z.B. §§ 2066 ff.).
- Sie ordnet keine automatische Vollersatzberufung an. Die Abkömmlinge des Weggefallenen sind nur insoweit bedacht, wie sie bei gesetzlicher Erbfolge an seiner Stelle stünden – also nicht, wenn sie selbst enterbt oder ausgeschlagen hätten.
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