§ 2067 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zuwendung an Verwandte ohne nähere Bestimmung § 2067

Bestimmt der Erblasser nur Verwandte ohne Einzelangabe, werden im Zweifel die gesetzlichen Erben nach ihren Erbteilen bedacht. § 2066 Satz 2 gilt entsprechend.

Amtlicher Text § 2067 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2067 BGB ist eine Auslegungsregel für letztwillige Verfügungen. Erwähnt der Erblasser in seinem Testament seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten, ohne sie namentlich oder durch ein anderes Merkmal genau zu bezeichnen, so gilt im Zweifel: Als Bedachte gelten diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls seine gesetzlichen Erben wären. Sie erhalten die Erbteile in dem Verhältnis, das ihren gesetzlichen Erbquoten entspricht.

Die Vorschrift verweist auf § 2066 Satz 2 BGB, der eine entsprechende Regelung für die Bezeichnung „gesetzliche Erben“ enthält. Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung – der Erblasser kann durch die Umstände oder weitere Anordnungen etwas anderes bestimmen.

Diese Regelung greift nur, wenn die Bezeichnung so allgemein ist, dass Zweifel über die gemeinten Personen bestehen. Sind die Verwandten einzeln oder durch eine andere eindeutige Angabe genannt, findet § 2067 keine Anwendung.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser schreibt in seinem Testament: „Meine Verwandten sollen erben.“ – dann sind im Zweifel seine gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls (z. B. Kinder, Ehegatte, Eltern) als Erben eingesetzt.
  • Er verfügt: „Ich setze meine nächsten Verwandten als Alleinerben ein.“ – auch hier gelten die gesetzlichen Erben als bedacht, und zwar nach ihren gesetzlichen Erbteilen.
  • Der Erblasser hat ein Testament, in dem er „meine Verwandten“ bedenkt, aber zwischen Testamentserrichtung und Erbfall ändert sich die gesetzliche Erbfolge (z. B. durch Geburt eines Kindes). Dann sind die gesetzlichen Erben im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.
  • Ein Erblasser hinterlässt ein Testament: „Meine Verwandten sollen zu gleichen Teilen erben.“ – das Gesetz legt jedoch nicht gleiche Teile fest, sondern die gesetzlichen Erbquoten, sofern kein anderer Wille erkennbar ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung gilt nicht, wenn der Erblasser die Verwandten namentlich oder durch ein konkretes Verwandtschaftsverhältnis (z. B. „meine Nichten“) bezeichnet hat.
  • Sie erfasst nicht die Bestimmung von Vermächtnisnehmern oder Auflagenbegünstigten, die ebenfalls als „Verwandte“ bezeichnet werden, sofern nicht ausdrücklich auf die Erbeinsetzung bezogen.
  • § 2067 hilft nicht, wenn der Erblasser einen bestimmten Verwandtenkreis (etwa „meine Cousins“) meint, aber nicht die gesetzlichen Erben – dann ist die Auslegung nach anderen Regeln (z. B. § 2071 BGB) vorzunehmen.
  • Die Vorschrift betrifft nicht die Frage, ob ein Verwandter aufgrund eines Erbverzichts oder einer Enterbung von der Erbfolge ausgeschlossen ist – diese Fragen richten sich nach anderen Bestimmungen.

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