§ 2070 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ungezeugte Abkömmlinge Dritter nicht bedacht § 2070

§ 2070 BGB: Bei Zuwendung an Abkömmlinge eines Dritten werden im Zweifel nur die zum Erbfall oder Bedingungseintritt bereits gezeugten Abkömmlinge bedacht.

Amtlicher Text § 2070 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2070 BGB betrifft den Fall, dass ein Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag „die Abkömmlinge eines Dritten" bedenkt, ohne sie näher zu bezeichnen. Das Gesetz vermutet dann, dass nur diejenigen Abkömmlinge gemeint sind, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt waren. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder mit einem Anfangstermin erfolgt, der erst nach dem Erbfall eintritt, so kommt es auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts an. Noch nicht gezeugte Abkömmlinge bleiben nach dieser Vermutung unberücksichtigt.

Die Vorschrift ist eine Auslegungsregel („im Zweifel"), die nur gilt, wenn der Erblasser keine gegenteilige Bestimmung getroffen hat. Sie gilt nur für Abkömmlinge eines Dritten – nicht für die eigenen Abkömmlinge des Erblassers (dazu § 2069 BGB).

Wann sie gilt

  • Der Erblasser setzt in seinem Testament „die Abkömmlinge meines Bruders Franz" als Erben ein. Franz hat zum Erbfall zwei Kinder, seine Frau ist schwanger – das ungeborene Kind ist bereits gezeugt, also bedacht. Ein nach dem Erbfall gezeugtes weiteres Kind ist nach § 2070 nicht bedacht, sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges bestimmt hat.
  • Ein Erblasser vermacht „den Abkömmlingen seiner Cousine Marie" einen Geldbetrag. Marie hat zum Erbfall ein Kind, bekommt später ein zweites Kind, das nach dem Erbfall gezeugt wurde. Das zweite Kind ist nach der Vermutung nicht bedacht.
  • Der Erblasser bestimmt in einem Erbvertrag mit aufschiebender Bedingung: „Wenn mein Neffe Klaus volljährig wird, erhalten die Abkömmlinge meiner Tante Helga das Haus." Bei Eintritt der Volljährigkeit (nach dem Erbfall) sind nur die zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugten Abkömmlinge Helgas bedacht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung gilt nicht für Abkömmlinge des Erblassers selbst (dazu § 2069 BGB).
  • Sie gilt nicht, wenn der Erblasser die Abkömmlinge namentlich oder durch andere Umstände genau bestimmt hat.
  • Sie betrifft nicht Fälle, in denen der Erblasser eine Personengruppe ohne Bezug auf Abkömmlinge bedenkt (z.B. „die Armen", § 2072 BGB).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2070 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB