§ 2072 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auslegung bei Zuwendung an die Armen, § 2072

Wer die Armen ohne nähere Bestimmung im Testament bedenkt, wendet das Erbe im Zweifel der öffentlichen Armenkasse der Gemeinde des letzten Wohnsitzes zu.

Amtlicher Text § 2072 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Enthält ein Testament eine Zuwendung an die Armen, ohne genaue Personen oder Institutionen zu benennen, greift eine gesetzliche Auslegungsregel. Das Gesetz vermutet in diesem Fall, dass der Erblasser nicht einzelne unbestimmte Personen unmittelbar begünstigen wollte, sondern die Allgemeinheit.

Als Empfänger gilt im Zweifel die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in der der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Zuwendung erfolgt jedoch nicht zur freien Verfügung der Gemeinde, sondern ist an eine Auflage gebunden: Das Erhaltene muss von der zuständigen Stelle unter bedürftigen Personen verteilt werden.

Wann sie gilt

  • Im Testament steht der Satz 'Mein restliches Vermögen geht an die Armen', ohne nähere Angaben zu bestimmten Vereinen.
  • Ein Erblasser vermacht einen Geldbetrag für die Armen der Stadt, nennt aber keine konkrete soziale Einrichtung.
  • In einem handschriftlichen Testament wird verfügt, dass der Nachlass unter bedürftigen Menschen aufgeteilt werden soll, ohne einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Erblasser hat eine konkrete gemeinnützige Organisation oder einen bestimmten Hilfsverein namentlich bedacht.
  • Die Zuwendung lässt sich durch allgemeine Auslegung einer eindeutig identifizierbaren Personengruppe zuordnen.
  • Streitigkeiten über die Beantragung einer Nachlassverwaltung oder das Verfahren beim Aufgebot der Nachlassgläubiger.

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