Mehrdeutige Bezeichnung: gleiche Anteile § 2073
§ 2073 BGB: Bei mehrdeutiger Bezeichnung des Bedachten, wenn nicht ermittelbar ist, wer gemeint ist, erhalten alle in Frage kommenden Personen gleiche Anteile.
Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn der Erblasser in seinem Testament eine Person so bezeichnet, dass die Bezeichnung auf mehrere Personen passen kann, und es sich nicht mehr feststellen lässt, wen er genau gemeint hat, dann greift § 2073 BGB. In diesem Fall gelten alle Personen, auf die die Bezeichnung zutrifft, als zu gleichen Teilen bedacht. Die Vorschrift verhindert, dass die letztwillige Verfügung wegen Unbestimmtheit unwirksam wird. Sie setzt voraus, dass die Mehrdeutigkeit auch nach Auslegung des Testaments nicht aufgelöst werden kann.
Wann sie gilt
- Der Erblasser verfügt: 'Mein Freund soll mein Auto bekommen.' Er hatte mehrere enge Freunde, und es ist nicht klar, wer gemeint ist.
- Im Testament steht: 'Mein Cousin Peter' – aber es gibt zwei Cousins namens Peter.
- Die Erbeinsetzung lautet: 'Derjenige, der mich pflegt' – aber mehrere Personen haben ihn gepflegt.
- Der Erblasser schreibt: 'Mein Patenkind' – er hatte mehrere Patenkinder.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Fälle, in denen die Bezeichnung so vage ist, dass sie auf keine konkrete Person passt (z. B. 'meinem Liebling') – dann ist die Verfügung möglicherweise insgesamt unwirksam.
- Situationen, in denen der Erblasser die Person zwar ungenau, aber durch andere Umstände (z. B. Verwandtschaftsverhältnis, Wohnort) eindeutig bestimmbar ist – dann bleibt es bei der konkreten Person.
- Die Bestimmung des Erben durch einen Dritten (das regelt § 2065 BGB).
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