§ 2079 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anfechtung bei übergangenem Pflichtteil § 2079

Ein Testament kann angefochten werden, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, der dem Erblasser unbekannt war oder erst später hinzukam.

Amtlicher Text § 2079 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Mit dieser Vorschrift kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn eine gesetzlich pflichtteilsberechtigte Person darin unberücksichtigt blieb. Dies greift, wenn der Verfasser beim Errichten des Testaments nichts von der Existenz dieser Person wusste oder wenn das Recht auf den Pflichtteil erst im Nachhinein entstand.

Pflichtteilsberechtigt sind engste Angehörige wie Kinder oder Ehegatten. Wurde eine solche Person übergangen – etwa weil sie erst nach der Errichtung geboren wurde oder dem Verfasser die Vaterschaft nicht bekannt war –, eröffnet die Bestimmung den Weg zur Anfechtung.

Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Verfasser die Anordnung genauso getroffen hätte, wenn ihm die Sachlage bekannt gewesen wäre.

Wann sie gilt

  • Ein Kind wird erst nach dem Verfassen des Testaments geboren und findet im Dokument keine Erwähnung.
  • Der Verfasser heiratet nach der Errichtung des Testaments erneut, ohne eine Anpassung vorzunehmen.
  • Nach dem Erbfall wird bekannt, dass ein bisher unbekanntes leibliches Kind existiert.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Fall, dass ein Kind dem Verfasser bekannt war, aber bewusst im Testament übergangen oder enterbt wurde.
  • Ein Irrtum des Verfassers über den Wert des Nachlasses oder sonstige Beweggründe.
  • Die Unwirksamkeit von Testamenten bei einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe.

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