§ 2083 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Dauerhafte Einrede bei anfechtbarer Verfügung § 2083

Wer durch eine anfechtbare letztwillige Verfügung zu einer Leistung verpflichtet ist, kann diese verweigern, selbst wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist.

Amtlicher Text § 2083 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Begründet eine Anordnung im Testament oder Erbvertrag eine Pflicht zur Erbringung einer Leistung, etwa eine Vermächtnisverpflichtung, und ist diese Anordnung anfechtbar, gewährt die Regelung dem Beschwerten ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht.

Das Recht zur Verweigerung der Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn die eigentliche Frist zur Anfechtung nach § 2082 bereits verstrichen ist. Der Verpflichtete kann sich somit gegenüber dem Anspruchsteller jederzeit auf die Anfechtbarkeit berufen.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe wird aus einem Testament auf Herausgabe eines Kunstwerks verklagt, das der Erblasser nur aufgrund einer Täuschung vermacht hatte.
  • Ein Vermächtnisnehmer fordert die Auszahlung einer Geldsumme, obwohl der Erblasser bei der Abfassung des Testaments irrig von falschen Tatsachen ausging.
  • Der Beschwerte verweigert die Erfüllung einer im Testament auferlegten Verpflichtung, weil der Erblasser zur Errichtung der Verfügung widerrechtlich gedroht wurde.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Gestaltungserklärung zur aktiven Beseitigung des Testaments nach Ablauf der Frist gemäß § 2082.
  • Die Nichtigkeit einer Verfügung wegen fehlender Testierfähigkeit des Erblassers.
  • Die automatische Unwirksamkeit von Testamenten bei der Auflösung einer Ehe.

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