Anfechtungserklärung bei letztwilligen Verfügungen § 2081
§ 2081 BGB regelt die Anfechtungserklärung: Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, Mitteilung an Begünstigte, Einsicht für Interessierte. Auch für Auflagen.
- (1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
- (2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
- (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2081 BGB bestimmt, wie eine Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (z.B. Testament) erklärt werden muss. Gemeint sind Verfügungen, die einen Erben einsetzen, einen gesetzlichen Erben ausschließen, einen Testamentsvollstrecker ernennen oder eine solche Verfügung aufheben.
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Das Gericht soll die Erklärung demjenigen mitteilen, der von der angefochtenen Verfügung unmittelbar profitiert. Außerdem hat jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, das Recht, die Erklärung einzusehen.
Die Regelung gilt auch für die Anfechtung von Auflagen und anderen Verfügungen, die kein Recht für einen anderen begründen.
Wann sie gilt
- Ein Erbe ficht die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers an.
- Ein Pflichtteilsberechtigter ficht seine Enterbung durch ein Testament an.
- Eine Person ficht eine Auflage an, die ihr keinen Vorteil bringt.
- Ein früherer Erbe ficht die Aufhebung seiner eigenen Erbeinsetzung an.
- Jemand erklärt die Anfechtung einer Verfügung, die einen Dritten begünstigt, und richtet die Erklärung an das Nachlassgericht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Frist für die Anfechtung ist nicht in § 2081 geregelt, sondern in § 2082.
- Die Frage, wer anfechtungsberechtigt ist, regelt § 2080.
- Die materiellen Anfechtungsgründe wie Irrtum oder Drohung sind in §§ 2078, 2079 geregelt.
- Die Form der Erklärung (z.B. Schriftform) ist nicht vorgeschrieben – nur die Erklärung gegenüber dem Gericht ist erforderlich.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2081 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.