§ 2080 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anfechtungsberechtigte letztwilliger Verfügungen § 2080

§ 2080 BGB: Anfechtungsberechtigte sind unmittelbar Begünstigte, bei Irrtum über eine Person nur diese, bei §2079 nur der Pflichtteilsberechtigte.

Amtlicher Text § 2080 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.
  • (2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.
  • (3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2080 regelt, wer eine letztwillige Verfügung (Testament) anfechten kann. Anfechten bedeutet, die Wirksamkeit der Verfügung anzugreifen, etwa wegen Irrtums oder Drohung des Erblassers. Grundsätzlich ist nur derjenige berechtigt, dem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zugutekommt – also wer selbst Erbe oder Bedachter würde, wenn die Verfügung unwirksam ist.

Wenn sich der Anfechtungsgrund (z. B. ein Irrtum des Erblassers nach § 2078) nur auf eine bestimmte Person bezieht, kann nur diese Person die Verfügung anfechten. Lebt sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr, ist eine Anfechtung durch andere ausgeschlossen.

Wurde ein Pflichtteilsberechtigter übergangen (§ 2079), steht das Anfechtungsrecht allein diesem Pflichtteilsberechtigten zu. Andere Personen, etwa entfernte Verwandte, können nicht anfechten.

Wann sie gilt

  • Ein enterbter Sohn entdeckt, dass der Erblasser ihn für tot hielt und deshalb nicht bedachte – er will das Testament anfechten.
  • Ein Pflichtteilsberechtigter wurde im Testament nicht erwähnt und möchte die Verfügung anfechten, weil sein Pflichtteil übergangen wurde.
  • Ein Testamentserbe stellt fest, dass der Erblasser unter Drohung testierte – ihm selbst kommt die Aufhebung der Verfügung zugute, er ist anfechtungsberechtigt.
  • Der Erblasser verwechselte zwei Personen und setzte die falsche Person als Erben ein – nur die eigentlich gemeinte Person kann die Verfügung anfechten, nicht der eingesetzte Erbe.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Anfechtung wegen Formfehlers (z. B. nicht eigenhändig geschrieben) – diese regelt § 2078 nicht, sondern andere Formvorschriften.
  • Die Anfechtung durch den Erblasser selbst zu Lebzeiten – § 2080 betrifft nur die Anfechtung nach dem Erbfall durch Dritte.
  • Die Frage, wer bei mehreren anfechtungsberechtigten Personen den Vorrang hat – § 2080 regelt nur die Berechtigung, nicht ein Rangverhältnis.

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