§ 2082 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anfechtungsfrist für letztwillige Verfügungen § 2082 BGB

Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung ist nur binnen Jahresfrist nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes möglich, maximal 30 Jahre nach Erbfall. § 2082 BGB.

Amtlicher Text § 2082 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
  • (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
  • (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2082 BGB legt fest, dass die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung nur innerhalb eines Jahres möglich ist. Die Frist beginnt, sobald der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Für den Fristlauf gelten die Vorschriften über die Verjährung, insbesondere zur Hemmung bei bestimmten Hindernissen, entsprechend.

Unabhängig von der Jahresfrist ist die Anfechtung spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall ausgeschlossen. Auch wenn der Anfechtungsgrund erst später bekannt wird, verfällt das Recht nach Ablauf dieser Höchstfrist.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe erfährt, dass der Erblasser das Testament unter Drohung eines Dritten errichtet hat; er muss innerhalb eines Jahres anfechten.
  • Ein Pflichtteilsberechtigter wurde im Testament nicht bedacht, obwohl ihm ein Pflichtteil zusteht – die Anfechtung wegen Übergehung unterliegt der Frist.
  • Nach 30 Jahren seit dem Tod des Erblassers ist keine Anfechtung mehr möglich, selbst wenn der Anfechtungsgrund erst später entdeckt wird.
  • Ein Minderjähriger wird von einem Testamentsvollstrecker übergangen; die Jahresfrist beginnt mit Kenntnis des gesetzlichen Vertreters, aber die 30-Jahresfrist läuft weiter.
  • Jemand hat ein Testament angefochten, aber die Jahresfrist war wegen Verhandlungen gehemmt; nach deren Ende läuft die Frist weiter.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Frist gilt nicht für die Anfechtung eines Erbvertrags – dort gelten andere Regeln.
  • Sie regelt nicht, wer anfechtungsberechtigt ist – das steht in § 2080 BGB.
  • Sie betrifft nicht die Form der Anfechtungserklärung – dafür ist § 2081 BGB zuständig.
  • Sie gilt nicht für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, die einer eigenen Verjährung unterliegen.

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