§ 2087 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zuwendung des Vermögens oder Bruchteils (§ 2087)

§ 2087 BGB: Zuwendung des ganzen Vermögens oder eines Bruchteils gilt als Erbeinsetzung; einzelne Gegenstände begründen im Zweifel keine Erbenstellung.

Amtlicher Text § 2087 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
  • (2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift legt fest, wie letztwillige Verfügungen auszulegen sind, wenn der Erblasser dem Bedachten sein Vermögen oder einen Bruchteil zuwendet. In diesem Fall wird die Verfügung als Erbeinsetzung betrachtet, selbst wenn der Bedachte nicht ausdrücklich als Erbe bezeichnet wurde.

Wenn dagegen nur einzelne Gegenstände zugewendet werden, spricht eine Vermutung dagegen, dass der Bedachte Erbe sein soll – auch wenn er als Erbe bezeichnet ist. Die Vorschrift unterscheidet also zwischen einer Zuwendung des gesamten Vermögens (oder eines Bruchteils) und einer Zuwendung einzelner Sachen.

Der Begriff „Bruchteil“ meint einen Anteil am Vermögen, z.B. die Hälfte oder ein Drittel. „Einzelne Gegenstände“ sind bestimmte Sachen wie ein Haus, ein Auto oder Bargeld. Die Regelung gilt für Testamente und Erbverträge.

Wann sie gilt

  • Eine Mutter schreibt in ihrem Testament: „Mein gesamtes Vermögen soll mein Sohn erhalten.“ Auch ohne die Bezeichnung „Erbe“ gilt er als Erbe (§ 2087 Abs. 1).
  • Ein Onkel verfügt: „Ich vermache meiner Nichte mein Auto und mein Schmuckstück.“ Dann ist sie im Zweifel nicht Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin (§ 2087 Abs. 2).
  • Ein Erblasser sagt: „Mein Bruder soll die Hälfte meines Vermögens bekommen.“ Das ist eine Erbeinsetzung auf Bruchteil nach § 2087 Abs. 1.
  • Ein Erblasser schreibt: „Ich setze meine Tochter zur Erbin ein, aber sie soll nur mein Haus bekommen.“ Nach § 2087 Abs. 2 ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nicht Erbin sein soll, trotz der Bezeichnung.
  • Jemand hinterlässt „meinen gesamten Hausrat“ – das ist nicht das ganze Vermögen, sondern einzelne Gegenstände, also im Zweifel kein Erbe.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, ob eine letztwillige Verfügung wirksam ist (dazu §§ 2078 ff.).
  • Sie betrifft nicht die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde (dazu § 2079).
  • Sie sagt nichts über die Anfechtung von Testamenten (dazu §§ 2078, 2080-2083).
  • Sie gilt nicht für Schenkungen unter Lebenden – nur für letztwillige Verfügungen.

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