§ 2089 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erhöhung der Bruchteile § 2089

Wenn eingesetzte Erben als alleinige Erben auf Bruchteile berufen sind, die das Ganze nicht erschöpfen, werden die Bruchteile verhältnismäßig erhöht.

Amtlicher Text § 2089 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift greift, wenn ein Erblasser mehrere Personen als seine alleinigen Erben einsetzt und ihnen jeweils einen Bruchteil des Nachlasses zuweist, die Bruchteile in der Summe jedoch nicht das gesamte Erbe ausmachen. In diesem Fall werden die Bruchteile verhältnismäßig erhöht, sodass sie zusammen das Ganze ergeben.

Voraussetzung ist, dass der Erblasser diese Personen als die einzigen Erben bestimmen wollte. Hat er einen Teil des Nachlasses einer anderen Person oder Institution zugedacht, gilt diese Regel nicht. Die Erhöhung erfolgt automatisch nach dem Verhältnis der ursprünglich zugewiesenen Bruchteile zueinander.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser setzt seine Kinder als alleinige Erben ein, gibt jedem einen Bruchteil, die zusammen weniger als das Ganze ausmachen. Die Bruchteile werden nach § 2089 erhöht.
  • Ein Testator vermacht sein gesamtes Vermögen seinen Freunden, weist ihnen aber Bruchteile zu, die sich nicht zum Ganzen addieren. Die Vorschrift sorgt für eine verhältnismäßige Erhöhung.
  • Jemand setzt in seinem Testament seine Geschwister als alleinige Erben ein, verteilt aber nur Bruchteile, die nicht das Ganze abdecken. § 2089 bewirkt die Anpassung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Wenn der Erblasser eine Person zum Alleinerben und andere zu Erben auf Bruchteile einsetzt, gilt § 2089 nicht; hier ist § 2088 einschlägig.
  • Wenn die Bruchteile das Ganze übersteigen, greift § 2090 (Minderung).
  • Wenn die Bruchteile unbestimmt sind, ist § 2091 anzuwenden.
  • Die Vorschrift regelt nicht die Anwachsung bei Wegfall eines Erben; dafür ist § 2094 zuständig.

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