Kürzung von Erbteilen bei Überschreitung - § 2090
Übersteigen die im Testament bestimmten Bruchteile zusammen das Gesamtvermögen, werden alle Erbteile verhältnismäßig herabgesetzt (§ 2090 BGB).
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Erblasser im Testament alle Erben auf Bruchteile des Nachlasses einsetzt und die Summe dieser Anteile das Ganze übersteigt, greift eine gesetzliche Anpassung. Das Gesetz verkleinert in diesem Fall die einzelnen Anteile so, dass sie zusammen genau den gesamten Nachlass ergeben.
Die Kürzung erfolgt verhältnismäßig. Das bedeutet, dass das gewollte Größenverhältnis der Erben untereinander erhalten bleibt. Wer einen doppelt so großen Anteil wie ein anderer Erbe erhalten sollte, behält auch nach der Herabsetzung diesen relativen Vorteil.
Diese Regel setzt voraus, dass tatsächlich für jeden Erben ein Bruchteil bestimmt wurde und kein Teil des Nachlasses ohne Quotenregelung verbleibt.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser verteilt in seinem Testament Erbquoten an seine Hinterbliebenen, die rechnerisch zusammen mehr als den Nachlass ausmachen.
- Ein Testamentsverfasser ergänzt nachträglich weitere Erbquoten für zusätzliche Personen, ohne die bisherigen Anteile herabzusetzen.
- Ein Erblasser verrechnet sich bei der Aufteilung der Bruchteile für die von ihm bestimmten Erben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die im Testament zugewiesenen Bruchteile ergeben zusammen weniger als den Nachlass; dies ist in § 2088 geregelt.
- Es wurden bestimmten Personen konkrete Einzelgegenstände statt Bruchteile des Vermögens zugewendet; hier gilt § 2087.
- Nicht alle Erben wurden auf Bruchteile eingesetzt, sondern nur ein Teil von ihnen; dieser Fall wird von § 2092 erfasst.
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