§ 2091 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufteilung zu gleichen Teilen bei Erben § 2091

Werden mehrere Erben im Testament genannt, ohne dass Erbteile bestimmt sind, erben sie zu gleichen Teilen, außer §§ 2066 bis 2069 bestimmen Abweichendes.

Amtlicher Text § 2091 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn jemand in einer Verfügung von Todes wegen mehrere Personen zu Erben bestimmt, dabei aber keine bestimmten Quoten oder Bruchteile festlegt, greift diese Gesetzregel. In diesem Fall gilt die Vermutung, dass alle eingesetzten Erben den gleichen Anteil am Nachlass erhalten sollen.

Eine Ausnahme von dieser Verteilung zu gleichen Teilen besteht dann, wenn sich aus den gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 2066 bis 2069 etwas anderes ergibt. Das betrifft Fälle, in denen etwa gesetzliche Erben, Verwandte oder Abkömmlinge bedacht werden und Sonderregeln für deren Quoten greifen.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser setzt im Testament seine Freunde als Erben ein, ohne Quoten zu nennen.
  • Im Testament steht der Satz: Meine Nachbarn erben mein Vermögen, ohne Angabe von Prozenten oder Anteilen.
  • Mehrere Personen werden gemeinsam als Erben eingesetzt und es fehlt jede nähere Regelung zur Verteilung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Erblasser weist Personen konkrete Einzelgegenstände statt Erbanteilen zu.
  • Es wurden nur für einen Teil des Nachlasses Bruchteile im Testament angegeben.
  • Die Verteilung des Nachlasses im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament.

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