Bruchteilseinsetzung: gesetzliche Erbfolge für Rest § 2088
§ 2088 BGB: Setzt Erblasser Erben nur auf Bruchteile ein, ohne das Ganze zu erschöpfen, tritt für den Rest gesetzliche Erbfolge.
- (1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.
- (2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2088 BGB regelt den Fall, dass der Erblasser einen oder mehrere Erben nur auf Bruchteile des Nachlasses einsetzt. Wenn die eingesetzten Bruchteile das gesamte Erbe nicht abdecken, fällt der verbleibende Teil an die gesetzlichen Erben.
Der Begriff „Bruchteil“ bedeutet einen Anteil am Erbe, der nicht die Gesamtheit ist. Die Einsetzung kann sich auf einen Bruchteil beschränken, ohne dass der Erblasser für den Rest etwas bestimmt. Dann greift die gesetzliche Erbfolge ein.
Die Vorschrift gilt sowohl, wenn nur ein Erbe auf einen Bruchteil eingesetzt wird, als auch wenn mehrere Erben jeweils auf Bruchteile eingesetzt werden, die zusammen weniger als das Ganze ergeben. Entscheidend ist, dass die Bruchteile nicht das gesamte Erbe erschöpfen.
Wann sie gilt
- Der Erblasser setzt seinen Freund als Erben ein, aber nur für einen Bruchteil des Nachlasses. Der Rest fällt an die gesetzlichen Erben, etwa die Kinder.
- Der Erblasser setzt seine drei Kinder zu gleichen Bruchteilen ein, aber die Summe dieser Bruchteile ist weniger als das Ganze. Der unbestimmte Teil geht an die gesetzlichen Erben (z.B. den Ehegatten).
- Der Erblasser setzt seinen Ehepartner auf einen Bruchteil und ein Kind auf einen anderen Bruchteil ein, doch beide Bruchteile zusammen ergeben nicht das gesamte Erbe. Der Rest unterliegt der gesetzlichen Erbfolge.
- Der Erblasser setzt nur einen Erben ein und beschränkt dessen Einsetzung auf einen Bruchteil, ohne den restlichen Teil zu regeln. Die gesetzliche Erbfolge tritt für den verbleibenden Teil ein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Es regelt nicht, was passiert, wenn der Erblasser einen Erben auf das gesamte Erbe einsetzt – dann findet keine gesetzliche Erbfolge statt.
- Es regelt nicht die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Irrtums oder Drohung; dafür gelten §§ 2078, 2079.
- Es regelt nicht die Auslegung, ob eine Zuwendung einen Bruchteil oder einen einzelnen Gegenstand betrifft; das ist in § 2087 geregelt.
- Es regelt nicht die Erhöhung oder Minderung von Bruchteilen; diese sind in §§ 2089, 2090 behandelt.
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