Erbe erst nach einem Vorerben – § 2100 BGB
§ 2100 BGB definiert den Nacherben als Erben, der erst nach einem Vorerben Erbe wird. Der Erblasser kann diese Art der Erbeinsetzung vornehmen.
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2100 BGB erlaubt es dem Erblasser, einen Erben so einzusetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Diesen zweiten Erben nennt man Nacherben, den ersten Vorerben. Die Vorschrift ist die grundlegende Definition für die zeitlich gestaffelte Erbfolge.
Der Nacherbe wird also nicht sofort mit dem Erbfall Erbe, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, den der Erblasser im Testament bestimmen kann (zum Beispiel beim Tod des Vorerben oder dem Eintritt einer Bedingung). Der Vorerbe ist zunächst der vollwertige Erbe, unterliegt aber bestimmten Beschränkungen zugunsten des Nacherben.
Die weiteren Einzelheiten – etwa wann die Nacherbfolge eintritt, wer Nacherbe sein kann oder wie das Nacherbrecht vererbt wird – sind in den nachfolgenden Paragrafen (§§ 2101–2111 BGB) geregelt.
Wann sie gilt
- Der Erblasser setzt seinen Ehepartner als Vorerben und das gemeinsame Kind als Nacherben ein, damit das Kind erst nach dem Tod des Ehepartners erbt.
- Ein Erblasser bestimmt seinen Bruder als Vorerben und nach dessen Tod die Nichte als Nacherbin, um das Vermögen in der Familie zu halten.
- Der Erblasser ordnet an, dass ein Freund zunächst Vorerbe wird und eine Stiftung zehn Jahre später Nacherbin wird, sofern der Freund bis dahin keine eigenen Kinder hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Was geschieht, wenn der Nacherbe vor dem Vorerben stirbt – dies regelt § 2108 BGB (Erbfähigkeit und Vererblichkeit des Nacherbrechts).
- Wann genau die Nacherbfolge eintritt – darüber informiert § 2106 BGB (Eintritt der Nacherbfolge).
- Dass der Nacherbe sofort nach dem Erbfall Erbe wird – tatsächlich wird er erst nach dem Vorerben Erbe.
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