Vererbung des Nacherbrechts und Erbfähigkeit § 2108
Stirbt der Nacherbe nach dem Erbfall, aber vor dem Nacherbfall, geht sein Recht auf seine Erben über, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.
- (1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
- (2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Regelung bestimmt, was mit dem Recht des Nacherben geschieht, wenn dieser nach dem ersten Erbfall, aber noch vor dem Eintritt des Nacherbfalls verstirbt. Das Nacherbrecht ist vererblich. Das bedeutet, dass die Erben des Nacherben dessen rechtliche Position übernehmen und beim Eintritt der Nacherbfolge das Erbe erhalten.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Erblasser im Testament einen abweichenden Willen geäußert hat, beispielsweise durch die Bestimmung eines Ersatzerben. Ist die Nacherbeinsetzung zudem an eine aufschiebende Bedingung geknüpft, greift die Regelung des § 2074, wonach die Zuwendung im Zweifel mit dem Tod des Nacherben vor Bedingungseintritt unwirksam wird.
Für die Erbfähigkeit des Nacherben verweist die Norm auf § 1923. Der Nacherbe muss zum Zeitpunkt des ersten Erbfalls leben oder bereits gezeugt worden sein.
Wann sie gilt
- Ein Großvater setzt seinen Sohn als Vorerben und seinen Enkel als Nacherben ein; der Enkel stirbt nach dem Großvater, hinterlässt aber eigene Kinder.
- Ein Erblasser bestimmt seine Ehefrau zur Vorerbin und seinen Bruder zum Nacherben; der Bruder verstirbt vor der Vorerbin und hinterlässt ein eigenes Testament.
- Eine Erblasserin setzt eine Nacherbschaft unter der Bedingung ein, dass der Nacherbe eine Ausbildung abschließt, doch dieser stirbt vor dem Abschluss.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Nacherbe stirbt bereits vor dem Erblasser; in diesem Fall greifen die Regeln über die Ersatzerbfolge.
- Die genauen Umstände und Bedingungen, unter denen die Nacherbfolge an sich eintritt.
- Die Unwirksamkeit der Nacherbschaft aufgrund von Fristablauf.
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