§ 2117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Umschreibung; Umwandlung von Inhaberpapieren § 2117

Der Vorerbe kann Inhaberpapiere mit Zustimmungsvorbehalt umschreiben lassen. Bei Bund- oder Landespapieren auch Umwandlung in Buchforderungen möglich.

Amtlicher Text § 2117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2117 BGB bietet dem Vorerben eine Alternative zur Hinterlegung von Inhaberpapieren nach § 2116. Statt die Papiere bei einer Hinterlegungsstelle zu hinterlegen, kann der Vorerbe sie auf seinen Namen umschreiben lassen. Dabei muss er die Bestimmung aufnehmen lassen, dass er über die Papiere nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Dies sichert die Rechte des Nacherben, während der Vorerbe die Papiere weiterhin selbst verwaltet.

Handelt es sich um Inhaberpapiere, die vom Bund oder einem Land ausgestellt sind (z.B. Bundesanleihen), kann der Vorerbe sie auch in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen. Auch hier gilt der gleiche Zustimmungsvorbehalt: Der Vorerbe kann über die Buchforderung nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen. Die Umwandlung ist eine Alternative zur Umschreibung und zur Hinterlegung.

Die Vorschrift setzt voraus, dass der Vorerbe Inhaberpapiere besitzt, die zur Erbschaft gehören. Sie ergänzt die Regelungen zur Sicherung des Nacherbenrechts. Der Vorerbe hat die Wahl zwischen Hinterlegung, Umschreibung oder (bei öffentlichen Papieren) Umwandlung, um seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung nachzukommen.

Wann sie gilt

  • Ein Vorerbe erbt Inhaberaktien und lässt sie auf seinen Namen umschreiben, statt sie zu hinterlegen.
  • Ein Vorerbe besitzt Bundesanleihen und wandelt sie in Buchforderungen um, um die Verwaltung zu vereinfachen.
  • Der Vorerbe möchte über die umgeschriebenen Inhaberpapiere verfügen, benötigt aber die Zustimmung des Nacherben.
  • Der Nacherbe prüft, ob der Vorerbe die Papiere ordnungsgemäß umschreiben ließ oder ob eine Hinterlegung erforderlich war.
  • Ein Vorerbe erbt Inhaberschuldverschreibungen eines Landes und entscheidet sich für die Umwandlung in Buchforderungen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dieser Paragraph regelt nicht die allgemeine Verfügungsbefugnis des Vorerben – diese ergibt sich aus § 2112 BGB.
  • Er regelt nicht die Hinterlegung von Wertpapieren – diese ist in § 2116 BGB geregelt.
  • Er regelt nicht die Sicherheitsleistung des Vorerben – diese ist in § 2128 BGB geregelt.
  • Er regelt nicht die Anlage von Geld aus der Erbschaft – diese ist in § 2119 BGB geregelt.

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