Sperrvermerk für Buchforderungen bei Nacherbschaft § 2118
Der Vorerbe muss bei Erbschaften mit Buchforderungen gegen Bund oder Land auf Verlangen des Nacherben einen Sperrvermerk eintragen lassen.
Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorerbschaft führt dazu, dass der Nachlass zu einem späteren Zeitpunkt an den Nacherben übergeht. Befinden sich im Nachlass Buchforderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland, sichert das Gesetz die Ansprüche des Nacherben vor unbefugten Verfügungen.
Der Nacherbe kann vom Vorerben verlangen, dass im Schuldbuch ein entsprechender Vermerk eingetragen wird. Dieser Sperrvermerk bewirkt, dass der Vorerbe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Nacherben über die Forderungen verfügen kann.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser hinterlässt dem Vorerben im Bundesschuldbuch eingetragene Forderungen, deren Übertragung der Nacherbe absichern möchte.
- Der Nacherbe verlangt vom Vorerben die Eintragung eines Vorbehalts im Schuldbuch eines Bundeslandes.
- Im Nachlass befinden sich Buchforderungen gegen den Bund, die der Vorerbe nicht ohne Mitwirkung des Nacherben verkaufen oder abtreten soll.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Pflicht zur Hinterlegung von Wertpapieren wie Aktien oder Anleihen (geregelt in § 2116).
- Die Umschreibung oder Umwandlung von auf den Namen des Erblassers lautenden Wertpapieren (geregelt in § 2117).
- Das allgemeine Verfügungsrecht des Vorerben über Nachlassgegenstände (geregelt in § 2112).
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