Sicherheitsleistung bei Besorgnis § 2128
Nacherbe kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn Vorerbes Verhalten oder Vermögenslage erhebliche Rechtsverletzung befürchten lässt. § 1052 anwendbar.
- (1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
- (2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Nacherbe (der nach dem Vorerben erbende Erbe) kann vom Vorerben (dem zunächst eingesetzten Erben) Sicherheitsleistung verlangen, wenn das Verhalten des Vorerben oder seine finanzielle Lage die ernsthafte Gefahr begründet, dass die Rechte des Nacherben erheblich verletzt werden.
Sicherheitsleistung bedeutet, dass der Vorerbe dem Nacherben ein Pfand oder eine Bürgschaft stellen muss, um mögliche Schäden abzusichern. Die Vorschriften zur Sicherheitsleistung eines Nießbrauchers (§ 1052) sind entsprechend anzuwenden, was insbesondere die Art und Höhe der Sicherheit sowie die Möglichkeit der gerichtlichen Festsetzung betrifft.
Wann sie gilt
- Der Vorerbe verkauft wertvolle Erbstücke ohne Zustimmung des Nacherben.
- Der Vorerbe nimmt hohe Kredite auf, die das Erbe belasten.
- Der Vorerbe vernachlässigt die Erbschaftsgrundstücke, sodass sie verfallen.
- Der Vorerbe verlagert Vermögen ins Ausland, um es dem Zugriff des Nacherben zu entziehen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Auskunftsrecht des Nacherben über den Erbschaftsbestand (in § 2127 geregelt).
- Die Pflicht des Vorerben zur Erhaltung der Erbschaftsgegenstände (in § 2124 geregelt).
- Die Herausgabepflicht des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge (in § 2130 geregelt).
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