Hinterlegung von Wertpapieren nach § 2116
Der Vorerbe muss Inhaberpapiere des Nachlasses auf Verlangen des Nacherben hinterlegen. Verfügungen erfordern die Zustimmung des Nacherben.
- (1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
- (2) Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Nacherbe kann verlangen, dass der Vorerbe bestimmte Wertpapiere aus dem Nachlass bei einer Hinterlegungsstelle verwahrt. Betroffen sind Inhaberpapiere samt Erneuerungsscheinen sowie Orderpapiere, die mit einem Blankoindossament versehen sind.
Die Hinterlegung dient der Absicherung der Nacherbfolge. Nach der Hinterlegung können die Wertpapiere nur herausgegeben werden, wenn der Nacherbe zustimmt. Auch Verfügungen des Vorerben über diese hinterlegten Papiere setzen die Zustimmung des Nacherben voraus.
Einige Hinterlegungen können nicht verlangt werden. Dazu zählen Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie Inhaberpapiere, die nach § 92 BGB zu den verbrauchbaren Sachen gehören.
Wann sie gilt
- Ein Nacherbe verlangt vom Vorerben die Deponierung vererbter Inhaberschuldverschreibungen bei einer offiziellen Hinterlegungsstelle.
- Der Vorerbe beabsichtigt, hinterlegte Nachlasspapiere zu verkaufen, und ersucht hierfür die Zustimmung des Nacherben.
- Der Nacherbe fordert die Hinterlegung von vererbten Aktienzertifikaten mit Blankoindossament zur Sicherung des Nachlassvermögens.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verlangen der Hinterlegung von Zins- oder Gewinnanteilscheinen (gemäß § 2116 Abs. 1 BGB ausdrücklich ausgeschlossen).
- Umschreibung von Wertpapieren auf den Namen des Vorerben (geregelt in § 2117 BGB).
- Erstellung eines allgemeinen Nachlassverzeichnisses (geregelt in § 2121 BGB).
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2116 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.