§ 2141 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben (§ 2141)

Regelt den Unterhaltsanspruch der Mutter eines zu erwartenden Nacherben; § 1963 (Unterhalt der Mutter aus dem Nachlass) wird entsprechend angewendet.

Amtlicher Text § 2141 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn der Nacherbfall eintritt (etwa durch Tod des Vorerben) und die Geburt eines Nacherben bevorsteht, hat die Mutter des ungeborenen Nacherben einen Anspruch auf Unterhalt aus dem Nachlass. Dieser Anspruch richtet sich nach § 1963 BGB, der den Unterhalt der Mutter eines Erben während der Schwangerschaft und nach der Geburt aus dem Nachlass regelt. § 2141 überträgt diese Regelung auf die besondere Situation der Nacherbfolge.

Der Vorerbe oder der Nachlassverwalter muss der Mutter den notwendigen Unterhalt gewähren, als ob das Kind bereits geboren wäre. Die Dauer des Anspruchs ergibt sich aus § 1963, also für die Zeit vor und nach der Geburt. Der Anspruch steht nur der Mutter zu, nicht dem Kind selbst.

Die Vorschrift stellt sicher, dass die Mutter eines noch nicht geborenen Nacherben während der Schwangerschaft nicht mittellos dasteht, obwohl der Nacherbfall bereits eingetreten ist.

Wann sie gilt

  • Die Mutter eines ungeborenen Nacherben verlangt vom Vorerben Unterhalt für Schwangerschaftskosten, nachdem der Nacherbfall (z. B. Tod des Vorerben) eingetreten ist.
  • Ein Testamentsvollstrecker prüft, ob er aus dem Nachlass Zahlungen an die schwangere Mutter eines zu erwartenden Nacherben leisten muss.
  • Nach der Geburt des Nacherben macht die Mutter rückwirkend Unterhalt für die Zeit der Schwangerschaft geltend, da der Nacherbfall bereits vor der Geburt eintrat.
  • Die Mutter eines Nacherben beantragt Unterhalt, weil der Vorerbe die Herausgabe des Nachlasses verweigert und das Kind noch nicht geboren ist.
  • In einer Nacherbfolge mit mehreren Vorerben wird gestritten, ob die Mutter des Nacherben Anspruch auf Unterhalt aus dem gesamten Nachlass hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Unterhalt für die Mutter eines Vorerben – diese fällt nicht unter § 2141.
  • Unterhaltsansprüche des Kindes selbst – das Kind hat eigene Ansprüche, etwa nach § 1963 oder anderen Vorschriften.
  • Unterhalt für die Mutter über die in § 1963 bestimmten Zeiträume hinaus – § 2141 verweist nur auf § 1963, keine Verlängerung.
  • Ansprüche der Mutter, wenn der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist – § 2141 setzt den Eintritt der Nacherbfolge voraus.

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