Ausschlagung der Nacherbschaft und Folgen § 2142
Schlägt der Nacherbe ab Erbfall die Nacherbschaft aus, verbleibt das Erbe beim Vorerben, wenn der Erblasser keine andere Regelung getroffen hat.
- (1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
- (2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Erblasser kann anordnen, dass eine Person zunächst Vorerbe wird und eine andere Person als Nacherbe den Nachlass erst zu einem späteren Zeitpunkt erhält. Der Nacherbe ist jedoch nicht verpflichtet, dieses spätere Erbe anzunehmen. Sobald der Erbfall durch den Tod des Erblassers eingetreten ist, kann der Nacherbe die Nacherbschaft ausschlagen.
Wenn der Nacherbe das Erbe ausschlägt, fällt das Recht auf die spätere Erbschaft weg. In diesem Fall verbleibt das Vermögen dauerhaft beim Vorerben. Der Vorerbe wird dadurch zum vollen und endgültigen Erben des Nachlasses, sofern der Erblasser im Testament keine andere Bestimmung getroffen hat.
Wann sie gilt
- Ein Sohn wird im Testament der Mutter als Nacherbe nach seinem Vater eingesetzt und entscheidet sich direkt nach dem Tod der Mutter, das spätere Erbe nicht anzunehmen.
- Eine Tochter schlägt ihre Nacherbschaft aus, damit der als Vorerbe eingesetzte Ehemann der Erblasserin das Haus ohne spätere Beschränkungen behalten kann.
- Ein Nacherbe schlägt die Nacherbschaft ab dem Tod des Erblassers aus, woraufhin das Erbe ohne Anordnung eines Ersatznacherben voll dem Vorerben verbleibt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Form und die Frist der Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
- Die Haftung des Nacherben für Verbindlichkeiten des Nachlasses.
- Der Anspruch auf einen Pflichtteil nach der Ausschlagung der Nacherbschaft.
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