Bestimmung des Bedachten bei Wahlvermächtnis § 2152
Bei einem Wahlvermächtnis mit mehreren Bedachten, von denen nur einer das Vermächtnis erhalten soll, bestimmt der Beschwerte, wer es bekommt – § 2152 BGB.
Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der § 2152 BGB betrifft ein Wahlvermächtnis, bei dem der Erblasser mehrere Personen alternativ als Bedachte benennt, aber nur einer das Vermächtnis erhalten soll. Die Vorschrift legt fest, dass in diesem Fall vermutet wird, der Beschwerte (also die Person, die mit dem Vermächtnis belastet ist, z.B. der Erbe) bestimme, wer von den Genannten das Vermächtnis bekommt.
Diese Vermutung gilt, solange der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Der Beschwerte kann also wählen, welcher der mehreren Bedachten das Vermächtnis erhält. Ist der Beschwerte selbst einer der Bedachten, kann er sich selbst das Vermächtnis zuwenden, sofern dies nicht ausgeschlossen ist.
Abzugrenzen ist § 2152 von § 2151, wo ein Dritter das Bestimmungsrecht hat, und von § 2153, wo es um die Aufteilung von Anteilen geht. § 2152 regelt nur die Frage der Personenauswahl, nicht die Wahl des Gegenstands (dazu § 2154).
Wann sie gilt
- Ein Erblasser setzt fest: 'Mein Neffe Paul oder meine Nichte Marie erhält mein Gemälde.' – Nach § 2152 bestimmt der Beschwerte, wer das Gemälde bekommt.
- In einem Testament steht: 'Einer meiner beiden Söhne bekommt das Ferienhaus.' – Der Erbe als Beschwerter entscheidet, welcher Sohn das Haus erhält.
- Der Erblasser verfügt: 'Meine Schwester oder mein Bruder soll das Sparbuch erhalten.' – Die Vermutung des § 2152 gilt, der Beschwerte wählt.
- Ein Vermächtnis lautet: 'Entweder meine Freundin Anna oder mein Freund Tom erhält den Oldtimer.' – Der Beschwerte hat das Bestimmungsrecht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wenn der Erblasser nicht alternative Personen, sondern alternative Gegenstände benennt (z.B. 'entweder das Auto oder das Boot'), dann gilt § 2154 Wahlvermächtnis, nicht § 2152.
- Wenn der Erblasser die Bestimmung einem Dritten überlässt (z.B. 'mein Anwalt soll entscheiden'), dann ist § 2151 einschlägig.
- Wenn es um die Verteilung eines Vermächtnisses unter mehreren Bedachten geht (z.B. 'meine Kinder zu gleichen Teilen'), dann gilt § 2153 Bestimmung der Anteile.
- Wenn der Beschwerte wegfällt, regelt § 2161 die Folgen, nicht § 2152.
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