§ 2147 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wer mit einem Vermächtnis beschwert werden kann – § 2147

§ 2147 BGB: Der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer kann mit einem Vermächtnis beschwert werden. Fehlt eine abweichende Bestimmung, ist der Erbe beschwert.

Amtlicher Text § 2147 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2147 regelt, wer die Last eines Vermächtnisses tragen muss – also wer zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet ist. Als Beschwerter kommen entweder der Erbe oder ein anderer Vermächtnisnehmer in Frage.

Hat der Erblasser nichts anderes bestimmt, ist automatisch der Erbe der Beschwerte. Der Erblasser kann aber auch einen Vermächtnisnehmer damit belasten, ein weiteres Vermächtnis an einen Dritten zu erfüllen (Untervermächtnis).

Die Vorschrift gilt für alle Arten von Vermächtnissen (§§ 2147–2190). Sie bestimmt die Grundregel, von der der Erblasser durch letztwillige Verfügung abweichen kann.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser setzt ein Vermächtnis zugunsten seines Freundes aus, ohne zu sagen, wer es erfüllen soll – dann ist der Erbe beschwert.
  • Der Erblasser verfügt, dass der Vermächtnisnehmer eines Grundstücks eine Geldzahlung an einen anderen leisten muss – dieser Vermächtnisnehmer wird mit dem Geldvermächtnis beschwert.
  • Ein Vermächtnisnehmer erbt ein Gemälde, muss es aber nach dem Willen des Erblassers an einen Dritten weitergeben – er ist als Beschwerter dafür verantwortlich.
  • Der Erblasser nennt mehrere Erben und bestimmt, dass nur einer von ihnen das Vermächtnis erfüllen muss – dieser Erbe ist der Beschwerte.
  • Der Erblasser verfügt ein Vorausvermächtnis für den Ehegatten, der zugleich Erbe ist – dann ist der Ehegatte als Erbe beschwert.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ob ein Vermächtnis überhaupt wirksam ist – das richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften für letztwillige Verfügungen (§§ 2064 ff.).
  • Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten wird nicht von § 2147, sondern von §§ 1967 ff. geregelt.
  • Die Auslegung des Erblasserwillens, wenn unklar ist, wer beschwert sein soll – hierfür gelten §§ 133, 2084 BGB.
  • Die Verjährung des Anspruchs auf das Vermächtnis – diese ist in § 214 BGB geregelt.

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