Bestimmungsrecht bei mehreren Bedachten – § 2151
Der Beschwerte oder ein Dritter bestimmt, welcher von mehreren Bedachten ein Vermächtnis erhält. Bei Unmöglichkeit oder Fristablauf werden alle Gesamtgläubiger.
- (1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.
- (2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
- (3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 2151 BGB kann der Erblasser in seinem Testament verfügen, dass der Beschwerte (die Person, die das Vermächtnis erfüllen muss) oder ein Dritter entscheidet, welcher von mehreren Bedachten das Vermächtnis bekommt.
Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung: Der Beschwerte erklärt gegenüber dem Empfänger, der Dritte gegenüber dem Beschwerten. Kann der Berechtigte nicht bestimmen oder verstreicht eine vom Nachlassgericht gesetzte Frist, werden alle Bedachten Gesamtgläubiger – sie können das Vermächtnis gemeinsam fordern.
Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.
Wann sie gilt
- Der Erblasser setzt ein Vermächtnis für seine drei Neffen aus, überlässt aber dem Erben (Beschwerten) die Wahl, wer das Geld bekommt.
- Der Testator bestimmt, dass ein Freund (Dritter) entscheiden soll, welcher von zwei Vereinen eine Spende erhält.
- Der Beschwerte kann sich nicht entscheiden; das Nachlassgericht setzt eine Frist, nach deren Ablauf alle Bedachten Gesamtgläubiger werden.
- Der Dritte, der das Bestimmungsrecht hat, stirbt vor der Entscheidung; die Bedachten werden Gesamtgläubiger.
- Der Erblasser verfügt, dass der Beschwerte unter mehreren Enkeln den Empfänger eines Vermächtnisses auswählt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Nicht geregelt ist die Bestimmung der Höhe des Vermächtnisses bei mehreren Bedachten – das betrifft § 2153.
- Die Vorschrift gilt nicht für Vermächtnisse, bei denen der Erblasser die Anteile selbst festgelegt hat (siehe § 2153).
- Sie regelt nicht den Fall, dass der Bedachte vor dem Erblasser stirbt – das ist in § 2160 behandelt.
- Nicht geregelt ist der Wegfall des Beschwerten, der in § 2161 behandelt wird.
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