Bestimmung der Anteile bei mehreren Bedachten §2153
Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis bedenken; Anteilsbestimmung durch Beschwerten oder Dritten nach §2151 Abs. 2. Bei Unmöglichkeit: gleiche Teile.
- (1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2.
- (2) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§2153 erlaubt dem Erblasser, in seinem Testament mehrere Personen als Vermächtnisnehmer einzusetzen und die Bestimmung der Anteile dem Beschwerten (z.B. dem Erben) oder einem Dritten zu übertragen. Die Bestimmung muss nach billigem Ermessen erfolgen, wie es §2151 Abs. 2 vorsieht.
Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen – etwa weil er stirbt, sich weigert oder dazu nicht in der Lage ist –, dann erhalten alle Bedachten den vermachten Gegenstand zu gleichen Teilen. Dieselbe Regelung gilt analog nach §2151 Abs. 3 Satz 2.
Wann sie gilt
- Der Erblasser setzt seine drei Kinder als Vermächtnisnehmer eines Hauses ein und bestimmt, dass der älteste Sohn (der Erbe) die Anteile festlegt.
- Ein Testament verfügt, dass der Freund des Erblassers (ein Dritter) bestimmen soll, welches der beiden Enkelkinder welches Gemälde bekommt.
- Der Beschwerte (z.B. der Erbe) stirbt vor der Bestimmung – die Vermächtnisnehmer erhalten dann gleiche Anteile.
- Der Dritte weigert sich, die Anteile zu bestimmen – gleiches Ergebnis: alle Bedachten sind zu gleichen Teilen berechtigt.
- Mehrere Vermächtnisnehmer eines Geldbetrags, bei denen der Testamentsvollstrecker die Anteile nach billigem Ermessen festlegt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass §2153 auch für Erbeinsetzungen gilt – es regelt ausschließlich Vermächtnisse.
- Dass der Erblasser die Anteile selbst bestimmen muss – er kann die Bestimmung delegieren.
- Dass der Beschwerte die Anteile willkürlich festlegen darf – die Bestimmung erfolgt nach billigem Ermessen (§2151 Abs. 2).
- Dass bei Unmöglichkeit der Bestimmung die Anteile nach einem anderen Schlüssel (z.B. Bedürftigkeit) verteilt werden – das Gesetz ordnet gleiche Teile an.
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