Bestimmung des Vermächtnisgegenstands durch Dritten §2154
Wahlvermächtnis: Dritter wählt aus mehreren Gegenständen. Kann er nicht wählen, geht Wahlrecht auf Beschwerten über. Verweis auf §2151 Abs.3 Satz2.
- (1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
- (2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Erblasser kann per Vermächtnis anordnen, dass der Bedachte nur einen von mehreren Gegenständen erhält. Die Auswahl kann er einem Dritten übertragen. Dieser Dritte erklärt seine Wahl gegenüber dem Beschwerten – also der Person, die das Vermächtnis erfüllen muss.
Kann der Dritte die Wahl nicht treffen – etwa weil er stirbt, geschäftsunfähig wird oder sich weigert –, geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. §2151 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Regelung stellt sicher, dass das Vermächtnis nicht ins Leere läuft.
Wann sie gilt
- Der Erblasser vermacht 'entweder das Gemälde oder den Sportwagen' und überträgt die Wahl einem Freund. Der Freund wählt das Gemälde.
- Der Dritte stirbt vor der Wahl. Das Wahlrecht geht auf den Beschwerten (z.B. den Erben) über.
- Der Dritte leidet an Demenz und kann die Wahl nicht treffen. Der Beschwerte muss nun wählen.
- Der Erblasser bestimmt einen Dritten, der zwischen drei Ferienhäusern wählen soll. Der Dritte trifft keine Wahl, daher wählt der Beschwerte.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- §2154 regelt nicht den Fall, dass der Erblasser die Wahl dem Bedachten selbst überlässt (dafür gilt allgemeines Wahlrecht, nicht diese Norm).
- Es gilt nicht, wenn mehrere Bedachte vorhanden sind (dafür §2151).
- Es regelt nicht die Anfechtung der Wahl durch den Dritten oder deren Rechtsfolgen.
- Es betrifft nicht die Auswahl bei Gattungsvermächtnissen (§2155).
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