Gattungsvermächtnis: Leistungspflicht § 2155
Leistung einer den Verhältnissen des Bedachten entsprechenden Sache. Bestimmungsrecht nach §2154. Unangemessene Bestimmung: Leistung ohne Anordnung.
- (1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
- (2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
- (3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Gattungsvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser nur die Art der Sache bestimmt hat (z. B. „einen Pkw“), nicht aber das konkrete Stück. Der Beschwerte – also derjenige, der das Vermächtnis erfüllen muss – hat dann eine Sache aus dieser Gattung zu leisten, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bedachten (des Vermächtnisnehmers) entspricht.
Wenn der Erblasser dem Bedachten oder einem Dritten die Auswahl des konkreten Gegenstands überlassen hat, gelten die Regeln des Wahlvermächtnisses (§ 2154). Der Bedachte oder der Dritte kann also wählen, aber die getroffene Wahl muss den Verhältnissen des Bedachten entsprechen.
Weicht die Bestimmung offensichtlich von diesen Verhältnissen ab – etwa weil der Bedachte finanziell überfordert wäre –, so hat der Beschwerte so zu leisten, als hätte der Erblasser keine Anordnung zur Bestimmung getroffen. Dann gilt wieder die Grundregel des Absatzes 1: eine angemessene Sache aus der Gattung.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser vermacht „einen gehobenen Mittelklassewagen“, ohne Modell oder Ausstattung zu nennen. Der Bedachte ist Student mit geringem Einkommen – der Beschwerte muss ein Fahrzeug liefern, das zu dessen Lebensverhältnissen passt.
- Der Erblasser überlässt dem Bedachten die Auswahl eines Gemäldes aus der Sammlung „deutsche Impressionisten“. Der Bedachte wählt ein besonders teures Bild, das offensichtlich über seinen finanziellen Möglichkeiten liegt – die Auswahl ist unwirksam.
- Ein Dritter soll die Weinflaschen für ein Vermächtnis aussuchen. Er wählt eine seltene Bordeaux-Cuvée, deren Wert die sonstigen Verhältnisse des Bedachten weit übersteigt – der Beschwerte muss stattdessen einen üblichen Wein aus der Gattung liefern.
- Der Erblasser vermacht „ein Set Küchenmesser einer bestimmten Marke“. Der Bedachte erwartet ein teures Profi-Set, aber seine finanzielle Lage spricht für ein einfacheres Modell – der Beschwerte wählt nach den Verhältnissen des Bedachten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift gilt nicht für Vermächtnisse, bei denen der Erblasser die Sache individuell bestimmt hat (z. B. „mein silberner Ring“) – hier greifen andere Regeln.
- Sie regelt nicht, ob der Bedachte stets die teuerste oder der Beschwerte stets die billigste Sache wählen darf; entscheidend ist die Angemessenheit im Einzelfall.
- Die Regelung erfasst keine Geldvermächtnisse, auch wenn Geld eine vertretbare Sache ist; Geldvermächtnisse sind nach §§ 2154 ff. zu beurteilen.
- Sie gibt dem Bedachten kein Recht, die Bestimmung zu verlangen, wenn der Erblasser die Auswahl einem Dritten übertragen hat – die Ausübung obliegt dem Dritten.
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