§ 2161 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vermächtnis bleibt gültig wenn Beschwerter wegfällt § 2161

Fällt der ursprünglich belastete Erbe oder Vermächtnisnehmer weg, bleibt das Vermächtnis bestehen. Belastet ist dann derjenige, dem der Wegfall nützt.

Amtlicher Text § 2161 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Vermächtnis verpflichtet eine Person, den sogenannten Beschwerten, einer anderen Person einen bestimmten Vermögensvorteil aus dem Nachlass zu verschaffen. Fällt die als Beschwerter vorgesehene Person weg – etwa wegen Ausschlagung der Erbschaft, Erbunwürdigkeit oder Vorversterben –, bleibt das Vermächtnis im Regelfall dennoch wirksam.

Anstelle der weggefallenen Person tritt derjenige als Beschwerter ein, dem dieser Wegfall unmittelbar zugutekommt. Das sind typischerweise Ersatzerben, nachrückende gesetzliche Erben oder Miterben. Etwas anderes gilt nur, wenn aus dem Testament ein abweichender Wille des Erblassers hervorgeht.

Wann sie gilt

  • Ein im Testament als Alleinerbe eingesetzter Verwandter schlägt die Erbschaft aus, weshalb die nachrückenden gesetzlichen Erben das im Testament angeordnete Vermächtnis erfüllen müssen.
  • Der im Testament belastete Erbe stirbt vor dem Erblasser, sodass der an seine Stelle tretende Ersatzerbe zur Herausgabe des Vermächtnisses verpflichtet ist.
  • Ein Erbe fällt weg und sein Erbteil wächst den übrigen Miterben zu, wodurch diese die Verpflichtung aus dem Vermächtnis anteilig übernehmen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Fall, dass nicht der Beschwerte, sondern der Begünstigte (Vermächtnisnehmer) vor dem Erblasser stirbt (geregelt in § 2160).
  • Die rechtlichen Folgen, wenn mehreren Vermächtnisnehmern ein Gegenstand zugewendet ist und einer davon wegfällt (geregelt in § 2158).
  • Vermächtnisse über Gegenstände, die nicht zum Nachlass gehören (geregelt in § 2169).

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