§ 2160 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vorversterben des Bedachten: § 2160

§ 2160 BGB: Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. Vorversterben des Begünstigten führt zur Unwirksamkeit.

Amtlicher Text § 2160 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine Person, die in einem Testament ein Vermächtnis erhalten soll (der Bedachte), bereits vor dem Tod des Erblassers stirbt, wird das Vermächtnis unwirksam. Der Erbfall ist der Zeitpunkt, zu dem der Erblasser stirbt. Lebt der Bedachte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, entsteht kein Anspruch auf das Vermächtnis.

Das Gesetz knüpft die Wirksamkeit allein an das Überleben des Bedachten bis zum Erbfall. Ob der Bedachte kurz vor oder lange vor dem Erblasser gestorben ist, spielt keine Rolle. Auch eine Verfügung von Todes wegen, die das Vermächtnis anordnet, kann daran nichts ändern.

Der Begriff „Bedachter“ bezeichnet denjenigen, dem der Erblasser einen Vermögensvorteil zuwenden will – etwa einen Geldbetrag, ein Grundstück oder einen Gegenstand. Stirbt dieser vor dem Erblasser, fällt das Vermächtnis ersatzlos weg, es sei denn, der Erblasser hat im Testament eine Ersatzbestimmung getroffen (z. B. durch Einsetzung eines Ersatzbedachten).

Wann sie gilt

  • Der Erblasser setzt ein Vermächtnis für seinen langjährigen Freund ein. Der Freund stirbt einen Monat vor dem Erblasser. Das Vermächtnis ist unwirksam.
  • Ein Vermächtnis wird zugunsten des Kindes des Erblassers verfügt. Das Kind verunglückt vor dem Erblasser tödlich. Der Erbe muss das Vermächtnis nicht erfüllen.
  • Der Erblasser wendet seiner Ehefrau ein Vorausvermächtnis (§ 2150) zu. Die Ehefrau stirbt vor dem Erblasser. Das Vorausvermächtnis wird nicht wirksam.
  • Ein Vermächtnis soll an einen Verein gezahlt werden. Der Verein wird vor dem Erbfall aufgelöst. Da der Bedachte (der Verein) nicht mehr existiert, ist das Vermächtnis unwirksam.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, was passiert, wenn der Bedachte nach dem Erbfall stirbt – dann bleibt das Vermächtnis wirksam und geht in seinen Nachlass über.
  • Sie gilt nicht für den Fall, dass der Beschwerte (der mit dem Vermächtnis Belastete) vor dem Erbfall wegfällt; dies ist in § 2161 geregelt.
  • Nicht erfasst werden Vermächtnisse, die aufschiebend bedingt oder befristet sind; dafür gelten die Fristenregeln der §§ 2162, 2163.
  • Die Vorschrift sagt nichts darüber, ob ein Vermächtnis unwirksam ist, weil der vermachte Gegenstand dem Erblasser nicht gehört – dies behandelt § 2169.

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