Ausnahmen von der Frist für Vermächtnisse § 2163
§ 2163 regelt Ausnahmen von der 30-jährigen Frist des § 2162 für Vermächtnisse bei bestimmten Ereignissen oder der Geburt von Geschwistern.
- (1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam: 1. wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt, 2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.
- (2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder mit einer Zeitbestimmung angeordnet ist, verliert nach der Regel des § 2162 grundsätzlich nach Ablauf von 30 Jahren seine Wirksamkeit. Diese Regelung verhindert, dass Erben über unüberschaubare Zeiträume hinweg belastet bleiben. § 2163 bestimmt jedoch zwei Ausnahmen, in denen ein Vermächtnis auch nach Ablauf dieser Zeitspanne wirksam bleibt.
Die erste Ausnahme betrifft Fälle, in denen das Vermächtnis an ein bestimmtes Ereignis in der Person des Beschwerten oder des Bedachten geknüpft ist und die betroffene Person beim Erbfall bereits lebt. Die zweite Ausnahme greift, wenn ein Erbe, Nacherbe oder Vermächtnisnehmer für den Fall belastet wird, dass ihm noch ein Bruder oder eine Schwester geboren wird.
Ist die Person, in deren Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person wie ein Verein oder eine Gesellschaft, gilt die Ausnahme nicht. In diesem Fall bleibt es zwingend bei der Begrenzung auf die Frist von 30 Jahren.
Wann sie gilt
- Der Erblasser vermacht seiner Enkelin ein Grundstück für den Fall ihrer Hochzeit, und die Enkelin lebte beim Erbfall bereits.
- Der Erbe wird im Testament verpflichtet, einem noch zu geborenen Bruder oder einer Schwester ein Vermächtnis herauszugeben.
- Ein Vermächtnis ist an das Bestehen einer Prüfung des Bedachten geknüpft, der beim Erbfall bereits lebte, aber erst nach 30 Jahren die Prüfung ablegt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis zugunsten einer juristischen Person, für das nach Absatz 2 keine Ausnahme gilt.
- Die allgemeine Verjährung eines bereits fällig gewordenen Vermächtnisanspruchs.
- Vermächtnisse unter einer Bedingung, wenn die maßgebliche Person beim Erbfall noch nicht lebte.
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